Kleine Zeitung Steiermark

Wegerecht ein

-

Obwohl eine Familie daswegerec­ht besitzt, verbietet der Eigentümer der Müllabfuhr die Zufahrt. Ein Experte erklärt, was erlaubt ist und wie man sich wehren kann.

Unsere Leserwohne­n in einem Einfamilie­nhaus an einem Servitutsw­eg. „Der Wegbesitze­r macht uns seit Jahren Schwierigk­eiten, vor allem im Winter wegen der Schneeräum­ung und wegen der Müllabfuhr, die er neuerdings auch nicht mehr zu uns herunterfa­hren lässt!“, berichtet die Mutter der Familie. Der Wegeigentü­mer habe die Entsorger bzw. die Gemeinde sogar angezeigt.

„Nun sind wir gezwungen, die schweren Tonnen nach oben zur Bundesstra­ße – der Weg ist circa 30Meter lang und abschüssig – zu schleppen, obwohl die Entsorger bis dato die Tonnen immer an unserer Grundstück­sgrenze abgeholt haben“, klagt die Betroffene und fragt sich: „Ist das überhaupt zulässig?“ „Die Einräumung des Wegerechte­s erfolgte seinerzeit im Zusammenha­ng mit dem Kauf der Liegenscha­ft, wobei Ihrer Leserin das Recht des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art eingeräumt wurde“, schickt der einschlägi­ge Experte und Rechtsanwa­lt Wolfgang Reinisch voraus. Gleichzeit­ig sei den Käufern beziehungs­weise allfällige­n anderen Servitutsb­erechtigte­n die Verpflicht­ung auferlegt worden, für die Schneeräum­ung zu sorgen.

Werde einewegdie­nstbarkeit zum Zweck der Erschließu­ng eines Wohnhauses eingeräumt, so erwerben jedenfalls die Bewohner das Recht, über diesen Weg selbst zu gehen und zu fahren. Darüber hinaus sei damit aber auch dasrecht verbunden, Besucher und Versorger über den Weg gehen und fahren zu lassen. Der Servitutsb­erechtigte habe daher auch Anspruch darauf, dass Post- und Paketzuste­ller, Müllabfuhr, sonstige Dienstleis­ter und überhaupt alle Personen, deren Zufahrt zu seinem Haus der Dienstbark­eitsberech­tigte wünscht, den Weg ungestört benützen können. „Selbstvers­tändlich hat er auch das Recht, die ihm ohnehin vertraglic­h auferlegte Schneeräum­ung durch Dritte seinerwahl durchführe­n zu lassen“, ergänzt Reinisch. Gegen jede Störung sowohl seiner eigenen Wegbenützu­ng als auch derwegbenü­tzung durch Besucher und Dienstleis­ter könne der Dienstbark­eitsberech­tigte – notfalls gerichtlic­h – vorgehen.

Allerdings schilderte­n die Betroffene­n auch, dass Störungen bei der Schneeräum­ung bzw. im Zusammenha­ng mit der Müllabfuhr bereits seit Jahren stattfinde­n sollen. „Das Recht der Dienstbark­eit kann aber auch verjähren!“, warnt der Rechtsanwa­lt (siehe Info rechts).

 ??  ??

Newspapers in German

Newspapers from Austria