Wegerecht ein
Obwohl eine Familie daswegerecht besitzt, verbietet der Eigentümer der Müllabfuhr die Zufahrt. Ein Experte erklärt, was erlaubt ist und wie man sich wehren kann.
Unsere Leserwohnen in einem Einfamilienhaus an einem Servitutsweg. „Der Wegbesitzer macht uns seit Jahren Schwierigkeiten, vor allem im Winter wegen der Schneeräumung und wegen der Müllabfuhr, die er neuerdings auch nicht mehr zu uns herunterfahren lässt!“, berichtet die Mutter der Familie. Der Wegeigentümer habe die Entsorger bzw. die Gemeinde sogar angezeigt.
„Nun sind wir gezwungen, die schweren Tonnen nach oben zur Bundesstraße – der Weg ist circa 30Meter lang und abschüssig – zu schleppen, obwohl die Entsorger bis dato die Tonnen immer an unserer Grundstücksgrenze abgeholt haben“, klagt die Betroffene und fragt sich: „Ist das überhaupt zulässig?“ „Die Einräumung des Wegerechtes erfolgte seinerzeit im Zusammenhang mit dem Kauf der Liegenschaft, wobei Ihrer Leserin das Recht des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art eingeräumt wurde“, schickt der einschlägige Experte und Rechtsanwalt Wolfgang Reinisch voraus. Gleichzeitig sei den Käufern beziehungsweise allfälligen anderen Servitutsberechtigten die Verpflichtung auferlegt worden, für die Schneeräumung zu sorgen.
Werde einewegdienstbarkeit zum Zweck der Erschließung eines Wohnhauses eingeräumt, so erwerben jedenfalls die Bewohner das Recht, über diesen Weg selbst zu gehen und zu fahren. Darüber hinaus sei damit aber auch dasrecht verbunden, Besucher und Versorger über den Weg gehen und fahren zu lassen. Der Servitutsberechtigte habe daher auch Anspruch darauf, dass Post- und Paketzusteller, Müllabfuhr, sonstige Dienstleister und überhaupt alle Personen, deren Zufahrt zu seinem Haus der Dienstbarkeitsberechtigte wünscht, den Weg ungestört benützen können. „Selbstverständlich hat er auch das Recht, die ihm ohnehin vertraglich auferlegte Schneeräumung durch Dritte seinerwahl durchführen zu lassen“, ergänzt Reinisch. Gegen jede Störung sowohl seiner eigenen Wegbenützung als auch derwegbenützung durch Besucher und Dienstleister könne der Dienstbarkeitsberechtigte – notfalls gerichtlich – vorgehen.
Allerdings schilderten die Betroffenen auch, dass Störungen bei der Schneeräumung bzw. im Zusammenhang mit der Müllabfuhr bereits seit Jahren stattfinden sollen. „Das Recht der Dienstbarkeit kann aber auch verjähren!“, warnt der Rechtsanwalt (siehe Info rechts).