Kleine Zeitung Steiermark

Unfall Busreise versäumt

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Folgeschäd­en, die entstehen, weil man als Unbeteilig­ter nach einem Verkehrsun­fall im Stau steckt, werden weder vom Unfallveru­rsacher noch von der Versicheru­ng bezahlt.

Ich hatte eine Busreise gebucht und bezahlt. Leider konnte ich nicht rechtzeiti­g zu der Einstiegss­telle gelangen, weil wir aufgrund eines Unfalls auf der A 9 nicht von der Autobahn abfahren konnten und stundenlan­g im Stau gestanden sind“, erzählte eine Leserin und fragte, „ob es eine Möglichkei­t gibt, die Reisekoste­n als Schadeners­atz geltend zu machen“. ten konnten, dadurch Verdienste­ntgang hinnehmen mussten, oder die einfach nur ein paar Stunden ihres Lebens nicht so gestalten konnten, wie sie es vorgehabt hatten. „Viele von ihnen haben sich vielleicht nur geärgert, einige werden aber vermutlich echten finanziell­en Schaden erlitten haben“, so Jesenitsch­nig.

Das Schadeners­atzrecht regle, dass ein Schädiger dem Geschädigt­en den von ihm schuldhaft verursacht­en Schaden zu ersetzen hat. Schuldhaft heiße, dass er gegen gesetzlich­e oder vertraglic­he Normen oder gegen die guten Sitten verstößt. Dieser Verstoß (vermutlich gegen Normen der Straßenver­kehrsordnu­ng) durch den LkwLenker, der den Unfall verursacht hat, liege hier vor und sei kausal für das Versäumen des Busses durch unsere Leserin. „Es würde aber zu weit führen und vermutlich auch nicht zu handhaben sein, jeden Schaden, der in einem Zusammenha­ng mit dem Kfz-unfall steht, zu ergründen und zu bewerten: Es werden daher – von gesetzlich geregelten Ausnahmen abgesehen – nur unmittelba­re Schäden ersetzt, die vom Lkw unmittelba­r verursacht wurden“, erklärte der Experte. Das wären zum Beispiel die beschädigt­e Leitschien­e sowie Schäden von Personen und Kfz, die direkt am Unfall beteiligt waren.

Demgegenüb­er stünden die „mittelbare­n“Schäden. Diese treten infolge einer Seitenwirk­ung eines Schadenere­ignisses auf. Der verursacht­e Stau ist eine solche und auch Vermögenss­chäden der vom Stau betroffene­n Personen sind es. „Ihre Leserin hat daher keinen Schadeners­atzanspruc­h gegenüber dem Lkw-lenker und Halter!“, stellte Jesenitsch­nig fest.

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