Kachelofen: nachträglich einbauen?
In der Winterzeit entsteht bei so mancher Mietpartei der Wunsch nach der wohligen Wärme eines Kachelofens in der Wohnung. Um erfolgreich nachträglich einen Ofen einzubauen, müssen aber einige rechtliche Dinge beachtet werden. Unwesentliche Veränderungen wie zum Beispiel das Anbringen eines Wandregals, neue Türanstriche oder Fliesen bedürfen keiner Genehmigung durch den Vermieter. Größere Umbauarbeiten und wesentliche Veränderungen in der Wohnung müssen aber dem Vermieter in jedem Fall schriftlich – am besten mit eingeschriebenem Brief – angezeigt werden. Es wird empfohlen, diesem Schreiben exakte Pläne und Kostenvoranschläge beizulegen.
Sollte der Vermieter binnen zwei Monaten nicht darauf reagieren, gilt die Zustimmung laut Mietrechtsgesetz als erteilt. Die wesentlichen Änderungen müssen aber dem Stand der Technik entsprechen und verkehrsüblich sein, einwandfrei ausgeführt werden, die Kosten hat die Mietpartei zu tragen.
In einer dazu ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes heißt es: „Der Einbau eines 720 kg schweren Kachelofens bei Bestehen einer zentralen Wärmeversorgungsanlage ist als verkehrsunüblich anzusehen und stellt in der Konsequenz eine wesentliche Änderung des Mietgegenstandes dar.“
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