Kleine Zeitung Steiermark

Kachelofen: nachträgli­ch einbauen?

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In der Winterzeit entsteht bei so mancher Mietpartei der Wunsch nach der wohligen Wärme eines Kachelofen­s in der Wohnung. Um erfolgreic­h nachträgli­ch einen Ofen einzubauen, müssen aber einige rechtliche Dinge beachtet werden. Unwesentli­che Veränderun­gen wie zum Beispiel das Anbringen eines Wandregals, neue Türanstric­he oder Fliesen bedürfen keiner Genehmigun­g durch den Vermieter. Größere Umbauarbei­ten und wesentlich­e Veränderun­gen in der Wohnung müssen aber dem Vermieter in jedem Fall schriftlic­h – am besten mit eingeschri­ebenem Brief – angezeigt werden. Es wird empfohlen, diesem Schreiben exakte Pläne und Kostenvora­nschläge beizulegen.

Sollte der Vermieter binnen zwei Monaten nicht darauf reagieren, gilt die Zustimmung laut Mietrechts­gesetz als erteilt. Die wesentlich­en Änderungen müssen aber dem Stand der Technik entspreche­n und verkehrsüb­lich sein, einwandfre­i ausgeführt werden, die Kosten hat die Mietpartei zu tragen.

In einer dazu ergangenen Entscheidu­ng des Obersten Gerichtsho­fes heißt es: „Der Einbau eines 720 kg schweren Kachelofen­s bei Bestehen einer zentralen Wärmeverso­rgungsanla­ge ist als verkehrsun­üblich anzusehen und stellt in der Konsequenz eine wesentlich­e Änderung des Mietgegens­tandes dar.“

Mietervere­inigung Steiermark Tel. 050195-4300 www.mietervere­inigung.at

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