Wenn eigene Daten im Müll landen
Altstoffsammelzentrum ließ entsorgtes Tablet reparieren und brachte es samt Leserdaten in Umlauf. Darf das sein?
Unser Leser entsorgte sein kaputtes Tablet, bei dem er keine Möglichkeit mehr sah, die Daten zu löschen, in einem steirischen Altstoffsammelzentrum – in der Annahme, dass es dort im Sinne des Umweltschutzes professionell in seine einzelnen Bestandteile zerlegt wird. Mit Schrecken und großer Verwunderung stellte er nach einem Monat über die Standort-suchfunktion seines Smartphones fest, dass das Gerät wieder aktiv und in Verwendung war, nach wie vor gekoppelt an seinen Account. „Ja, darf das denn sein?“, fragt sich der Leser.
Mit dem Vorwurf der Verletzung des Datenschutzes konfrontiert, antwortete ihm der Entsorger mit einem Verweis auf die Verantwortung des Kunden, seine Daten selbst zu löschen, und betonte das eigene Bemühen, die Wiederverwendung von Geräten über deren Beseitigung zu stellen. Außerdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich Unbefugte beim E-schrott bedienen.
Der Grazer Rechtsanwalt Stefan Schoeller hält die Thematik auf unsere Anfrage hin für äußerst komplex, weil es dabei sowohl um persönlichkeitsrechtliche als auch um abfallwirtschaftsund datenschutzrechtliche Aspekte gehe:
Aus der Sicht
des Entsorgers: Laut Steiermärkischem Abfallwirtschaftsgesetz ist alles, was genehmigten Anlage zugeführt wird, deren alleiniges Eigentum. Diese Regelung gilt auch für Kärnten. Das Unternehmen kann Geräte – so nichts anderes vereinbart wurde – also zerstören, verkaufen, wiederverwenden etc. „Will man dies verhindern, muss man also ein Entsorgungsunternehmen aufsuchen, das eine Zerstörung der Geräte garantiert“, betont der Anwalt.
Die freie Verfügungsmacht
des Entsorgungsunternehmens endet laut Schoeller allerdings dort, wo das Datenschutzrecht beginnt. Auf einem Tablet befinden sich in der Regel ja personenbezogene Daten. Die Sammlung und Reaktivierung elektronischer Geräte wie Tablets durch Entsorgungsunternehmen fällt nach Einschätzung Schoellers unter eine Datenverarbeitung nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Dabei verarbeite das Unternehmen ja jene Daten, die sich auf dem Gerät befinden. „Das gilt meiner Ansicht nach auch dann, wenn das Unternehmen diese Reaktivierung nicht selbst vornimmt,“sagt der Jurist. Fazit: „Sobald ein Entsorger elektronische Geräte weiterverwendet, auf denen sich personenbezogene Daten befineiner