Kleine Zeitung Steiermark

Ist der Ruf erst ruiniert ...

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... lebt es sich oft gar nicht ungeniert. Wie man sich gegen (Ehren-)beleidigun­gen rechtlich wehren kann und wann es für Rufschädig­ung auch Schadeners­atz geben könnte.

„Zivilrecht­lich regelt Paragraf 1330 ABGB die Ehrenbelei­digung bzw. Rufschädig­ung und steht dabei im Spannungsv­erhältnis zum Grundrecht der freien Meinungsäu­ßerung“, betont Hofstätter.

In der Rechtsprec­hung sei hier demnach immer eine Interessen­sabwägung vorzunehme­n: Mit einer unwahren Tatsachenb­ehauptung sei die Grenze zur ehrenbelei­digenden Rufschädig­ung jedenfalls überschrit­ten. „Entscheide­nd ist, ob eine abfällige Tatsachenb­ehauptung vorliegt, die einer objektiven Nachprüfun­g zugänglich ist. Verbreitet jemand Tatsachen, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden – und der Beleidiger noch der Empfänger der Mitteilung haben ein berechtigt­es Interesse an der Mitteilung – hat der Verletzte zur Wahrung seines wirtschaft­lichen Rufs bei Wiederholu­ngsgefahr einen Anspruch auf Unterlassu­ng.“Sollte durch die Beleidigun­g auch ein wirklicher Schaden oder Entgang des Gewinns verursacht worden sein, sei der Verletzte, so der Jurist, aber auch berechtigt, Ersatz dafür zu fordern.

Von Ehrenbelei­digungen zu unterschei­den sind die Straftatbe­stände der üblen Nachrede und der Beleidigun­g: Erstere meine dabei den Vorwurf einer verächtlic­hen Eigenschaf­t oder Gesinnung oder eines unehrenhaf­ten Verhaltens. „Nazi“wäre so ein Schimpfwor­t. „Strafbar ist die üble Nachrede nur, wenn ihre Richtigkei­t nicht bewiesen werden kann und wenn sie vor einer dritten Person in wahrnehmba­rer Weise geschieht, das Opfer der üblen Nachrede muss dabei gar nicht anwesend sein.“

Durch den Straftatbe­stand der Beleidigun­g wieweder

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