Ist der Ruf erst ruiniert ...
... lebt es sich oft gar nicht ungeniert. Wie man sich gegen (Ehren-)beleidigungen rechtlich wehren kann und wann es für Rufschädigung auch Schadenersatz geben könnte.
„Zivilrechtlich regelt Paragraf 1330 ABGB die Ehrenbeleidigung bzw. Rufschädigung und steht dabei im Spannungsverhältnis zum Grundrecht der freien Meinungsäußerung“, betont Hofstätter.
In der Rechtsprechung sei hier demnach immer eine Interessensabwägung vorzunehmen: Mit einer unwahren Tatsachenbehauptung sei die Grenze zur ehrenbeleidigenden Rufschädigung jedenfalls überschritten. „Entscheidend ist, ob eine abfällige Tatsachenbehauptung vorliegt, die einer objektiven Nachprüfung zugänglich ist. Verbreitet jemand Tatsachen, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden – und der Beleidiger noch der Empfänger der Mitteilung haben ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung – hat der Verletzte zur Wahrung seines wirtschaftlichen Rufs bei Wiederholungsgefahr einen Anspruch auf Unterlassung.“Sollte durch die Beleidigung auch ein wirklicher Schaden oder Entgang des Gewinns verursacht worden sein, sei der Verletzte, so der Jurist, aber auch berechtigt, Ersatz dafür zu fordern.
Von Ehrenbeleidigungen zu unterscheiden sind die Straftatbestände der üblen Nachrede und der Beleidigung: Erstere meine dabei den Vorwurf einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung oder eines unehrenhaften Verhaltens. „Nazi“wäre so ein Schimpfwort. „Strafbar ist die üble Nachrede nur, wenn ihre Richtigkeit nicht bewiesen werden kann und wenn sie vor einer dritten Person in wahrnehmbarer Weise geschieht, das Opfer der üblen Nachrede muss dabei gar nicht anwesend sein.“
Durch den Straftatbestand der Beleidigung wieweder