Eine Missachtung der Verfassung bei der Verteidigung könnte auf völkerrechtlicher Ebene Konsequenzen haben.
Izu verdeutlichen. Allerdings weist Funk auch auf mögliche juristische Konsequenzen hin. „Ich sehe diese aber weniger im Strafrecht im Sinne einer Ministerverantwortlichkeit als im Völkerrecht. Wäre Österreich im Krisenfall oder Neutralitätsfall nicht in der Lage, sein Staatsgebiet zu schützen, könnte das für eine kriegsführende Partei das Recht bedeuten, selbst einzugreifen“, bemüht er ein extremes Szenario.
ist eine sogenannte „hybride“Bedrohung durch terroristische Gruppierungen. Auch hier könnten andere Staaten durch eine militärische Schwäche Österreichs Schaden nehmen. Darüber hinaus gibt Funk zu bedenken: „Der Schutz des Staatsgebietes umfasst ja auch den Luftraum.“Ab wann der Zustand des Heeres die Verfassung verletze, darüber gebe es breite Beurteilungsspielräume, sagt Funk: „Aber wie bei allen Spielräufen men gibt es Grenzen, die nicht überschritten werden dürfen.“
Für Erich Cibulka ist das längst eingetreten. „Wenn sich das Selbstverständnis durchsetzt, es reicht ein besseres Hilfsheer und alles andere brauchen wir nicht, dann gibt es in Österreich keine Landesverteidigung mehr“, sagt er. Die Republik verzichte dann auch auf die strategische Handlungsreserve im Krisenfall, wie es die Sicherheitsstrategie vorgibt.
Günter Höfler vermisst hingegen in der Debatte eine klare Definition, wie Landesverteidigung im 21. Jahrhundert auszusehen habe. Nur daraus lasse sich ableiten, was das Heer wirklich braucht. Als Beispiel nennt der General im Ruhestand die Abwehr von Drohnen. „Davon geht heute eine der größten Gefahren aus, das unterschätzt man völlig.“Auch der Cyberabwehr und dem Schutz kritischer Infrastruktur müsse ein höherer Stellenwert zugewiesen werden.