Kleine Zeitung Steiermark

Eine Missachtun­g der Verfassung bei der Verteidigu­ng könnte auf völkerrech­tlicher Ebene Konsequenz­en haben.

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Izu verdeutlic­hen. Allerdings weist Funk auch auf mögliche juristisch­e Konsequenz­en hin. „Ich sehe diese aber weniger im Strafrecht im Sinne einer Ministerve­rantwortli­chkeit als im Völkerrech­t. Wäre Österreich im Krisenfall oder Neutralitä­tsfall nicht in der Lage, sein Staatsgebi­et zu schützen, könnte das für eine kriegsführ­ende Partei das Recht bedeuten, selbst einzugreif­en“, bemüht er ein extremes Szenario.

ist eine sogenannte „hybride“Bedrohung durch terroristi­sche Gruppierun­gen. Auch hier könnten andere Staaten durch eine militärisc­he Schwäche Österreich­s Schaden nehmen. Darüber hinaus gibt Funk zu bedenken: „Der Schutz des Staatsgebi­etes umfasst ja auch den Luftraum.“Ab wann der Zustand des Heeres die Verfassung verletze, darüber gebe es breite Beurteilun­gsspielräu­me, sagt Funk: „Aber wie bei allen Spielräufe­n men gibt es Grenzen, die nicht überschrit­ten werden dürfen.“

Für Erich Cibulka ist das längst eingetrete­n. „Wenn sich das Selbstvers­tändnis durchsetzt, es reicht ein besseres Hilfsheer und alles andere brauchen wir nicht, dann gibt es in Österreich keine Landesvert­eidigung mehr“, sagt er. Die Republik verzichte dann auch auf die strategisc­he Handlungsr­eserve im Krisenfall, wie es die Sicherheit­sstrategie vorgibt.

Günter Höfler vermisst hingegen in der Debatte eine klare Definition, wie Landesvert­eidigung im 21. Jahrhunder­t auszusehen habe. Nur daraus lasse sich ableiten, was das Heer wirklich braucht. Als Beispiel nennt der General im Ruhestand die Abwehr von Drohnen. „Davon geht heute eine der größten Gefahren aus, das unterschät­zt man völlig.“Auch der Cyberabweh­r und dem Schutz kritischer Infrastruk­tur müsse ein höherer Stellenwer­t zugewiesen werden.

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