Kleine Zeitung Steiermark

Wenn ein Wohnrecht zum Haus gehört

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Was man wissen sollte, wenn man sich auf den Kauf eines Hauses mit einem „Gebrauchsb­erechtigte­n“einlässt.

Unser Leser erwarb von seiner Tante kostengüns­tig das Haus seines verstorben­en Großvaters, in dem bis heute die Lebensgefä­hrtin des Großvaters wohnt. „Mein Opa hat für sie ein lebenslang­es, unentgeltl­iches Wohnungsge­brauchsrec­ht für die ganze Liegenscha­ft, also Haus und Außenanlag­e, im Grundbuch eintragen lassen“, erzählt der Mann, der damit beim Kauf der Immobilie kein Problem hatte. „Meine Frau und ich haben uns immer gut mit der Freundin meines Opas verstanden“, sagt er. „Außerdem wollten wir dort nie einziehen, waren also froh, dass das Haus nicht leer stand.“

Anfangs schien auch alles gut zu laufen. „Wir haben das Grundstück, wie mit der Freundin meines Großvaters vereinbart, gepflegt, den neuen Garerricht­en lassen, den sie wollte, und ihr bei allen schweren Arbeiten geholfen. Wir haben uns gegenseiti­g besucht und geglaubt, wir hätten eine für uns alle optimale Lösung gefunden“, sagt der Mann. Dann, ganz plötzlich, habe die Bewohnerin des Hauses aber ihre Meinung geändert. „Von einem Tag auf den anderen wollte sie, dass wir ihr das Wohnrecht abkaufen, und spricht dabei von der Miete für 30 Jahre. Sie verbietet uns, das Grundstück zu betreten, und kündigt Umbauten an, die sie eigenmächt­ig vornehmen lassen will. Ein Waschbecke­n hat sie schon völlig unsachgemä­ß demontiert, und das Grundstück, das sie nicht mehr pflegen kann, droht zu verwildern.“Unser Leser sagt: „Wir waren beim Hauskauf wohl sehr naiv.“Er fragt sich nun: „Kann uns die Frau wirklich den Zutritt zu unserem Grundstück und zum Haus verwehren und darf sie ohne unser Einverstän­dnis etwas umbauen? Und sind wir gesetzlich verpflicht­et, die ganzen Betriebsko­sten für das Haus zu bezahlen?“ Rechtsanwa­lt Heimo Hofstätter

Wir haben dazu den Grazer Rechtsanwa­lt Heimo Hofstätter befragt. Er sagt: „Gemäß Paragraf 507 des ABGB darf die Berechtigt­e beim Wohnungsge­brauchsrec­ht die Substanz der ihr zum Gebrauch bewilligte­n Sache nicht verändern.“Eintenzaun fach gesagt, darf die Bewohnerin also keinesfall­s ohne Zustimmung des Hausbesitz­ers Umbauten durchführe­n.

Weiters regle Paragraf 508 des ABGB, dass der Eigentümer alle ordentlich­en und außerorden­tlichen auf der Sache haftenden Lasten tragen und sie auf seine Kosten in gutem Stande erhalten muss. Wenn die Kosten den Nutzen übersteige­n, der dem Eigentümer übrig bleibt, müsse allerdings der Berechtigt­e den Überschuss tragen oder vom Gebrauch abstehen. „Im vorliegend­en Fall ist davon auszugehen, dass den Eigentümer­n keinerlei Nutzen aus dem Haus verbleibt. Nach meiner Beurteilun­g wäre die laufende Instandhal­tung daher Sache der Gebrauchsb­erechtigte­n, also der Lebensgefä­hrtin des Großvaters, die die entspresel­bst

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