Wissenswert
chenden Kosten zu tragen hätte. Alternativ dazu kann sie natürlich jederzeit auf ihr Wohnungsgebrauchsrecht verzichten“, spricht Hofstätter Klartext. Gleiches gelte auch für die Betriebskosten.
Zu einer etwaigen Verwüstung des Hauses durch die Bewohnerin sagt der Anwalt: „Wenn die Bewohnerin die Substanz des Hauses schädigt, wird sie den Eigentümern schadenersatzpflichtig.“Die Pflege des Gartens durch die Eigentümer ist, wie der Jurist betont, jedenfalls zulässig, weil sie unter den Begriff „Erhaltung der Sache in gutem Stande“falle. Verpflichtet seien die Eigentümer zu dieser Arbeit aber nicht.
Das Betretungsverbot darf unser Leser getrost ignorieren. Hofstätter: „Bei Gefahr in Verzug Neben dem Wohnungsgebrauchrecht kann man jemandem auch ein Fruchtgenussrecht für eine Liegenschaft einräumen, was einer Erweiterung der Rechte gleichkommt: Der Fruchtnießer hat eine Sache als guter Haushälter in dem Stande zu erhalten, in dem er sie übernommen hat, und aus dem Ertrag die Ausbesserungen, Ergänzungen und Herstellungen zu besorgen. Allerdings darf auch er eigenmächtig keine Umbauten am Objekt vornehmen.
müssen die Eigentümer selbstverständlich die Möglichkeit haben, das Haus zu betreten, um allfällig notwendige Reparaturen, auch wenn sie keinen Nutzen aus dem Haus ziehen, durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Dies ergibt sich schon aus Paragraf 522 ABGB, wonach dem Eigentümer die nötige Aufsicht über sein Haus nicht erschwert werden darf.“