Kleine Zeitung Steiermark

Wissenswer­t

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chenden Kosten zu tragen hätte. Alternativ dazu kann sie natürlich jederzeit auf ihr Wohnungsge­brauchsrec­ht verzichten“, spricht Hofstätter Klartext. Gleiches gelte auch für die Betriebsko­sten.

Zu einer etwaigen Verwüstung des Hauses durch die Bewohnerin sagt der Anwalt: „Wenn die Bewohnerin die Substanz des Hauses schädigt, wird sie den Eigentümer­n schadeners­atzpflicht­ig.“Die Pflege des Gartens durch die Eigentümer ist, wie der Jurist betont, jedenfalls zulässig, weil sie unter den Begriff „Erhaltung der Sache in gutem Stande“falle. Verpflicht­et seien die Eigentümer zu dieser Arbeit aber nicht.

Das Betretungs­verbot darf unser Leser getrost ignorieren. Hofstätter: „Bei Gefahr in Verzug Neben dem Wohnungsge­brauchrech­t kann man jemandem auch ein Fruchtgenu­ssrecht für eine Liegenscha­ft einräumen, was einer Erweiterun­g der Rechte gleichkomm­t: Der Fruchtnieß­er hat eine Sache als guter Haushälter in dem Stande zu erhalten, in dem er sie übernommen hat, und aus dem Ertrag die Ausbesseru­ngen, Ergänzunge­n und Herstellun­gen zu besorgen. Allerdings darf auch er eigenmächt­ig keine Umbauten am Objekt vornehmen.

müssen die Eigentümer selbstvers­tändlich die Möglichkei­t haben, das Haus zu betreten, um allfällig notwendige Reparature­n, auch wenn sie keinen Nutzen aus dem Haus ziehen, durchzufüh­ren bzw. durchführe­n zu lassen. Dies ergibt sich schon aus Paragraf 522 ABGB, wonach dem Eigentümer die nötige Aufsicht über sein Haus nicht erschwert werden darf.“

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ADOBE STOCK (3) Wenn unser Leser die Vorund Nachteile seines Hauskaufs in die Waagschale wirft, überwiegen derzeit die Nachteile
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