Wann muss Urlaub vergütet werden?
Jetzt ist schon wieder was passiert. Ein österreichischer Dienstnehmer hat sein Arbeitsverhältnis unberechtigt und vorzeitig beendet. Eine Urlaubsersatzleistung hat er nach unserem Arbeitsrecht (§ 10, 2 Urlg) verwirkt.
Tatsächlich hat aber der EUGH in bereits sechs Rechtssachen ( C-124/05, C-350/06, C-519/09, C214/10, C-341/15 und C-214/16) gegenteilig entschieden. Der EUGH hat klargestellt, dass die einzige Tatbestandsvoraussetzung für die Vergütung des Urlaubs eben die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist.
Das Unionsrecht in Europa geht dem Nationalrecht der Mitgliedsländer eindeutig vor. Auch Österreich hat in diesem Fall entgegenstehendes Recht (Gesetz, Kollektivvertrag , Arbeitsvertrag) unangewendet zu lassen.
Art. 31 Abs. 2 der Grundrechtecharta ist dem Art. 7 der RL 2003/88/EG nachgebildet. Daher sind die unionsrechtlichen Urlaubsansprüche dem Arbeitnehmer vollinhaltlich zu gewähren.
Nicht jetzt gleich bitte wieder einmal auf „die EU“schimpfen. Immerhin sind wir alle hier im Lande deren Mitglieder. Ich denke, den Argumenten und Entscheidungen des EUGH ist jedenfalls in diesem Fall uneingeschränkt beizustimmen.
Der Arbeitnehmer hat unberechtigt und vorzeitig gekündigt, aber der Dienstgeber kann deswegen noch nicht bestehende alte und anteilmäßig zustehende neue Urlaubsansprüche zurückhalten.
Eine „Bestrafung“des ehemaligen Dienstnehmers allein wegen seines unberechtigten vorzeitigen Austritts ist europarechtlich nicht vorgesehen.
Denkbar wäre ein Anspruch des Dienstgebers auf Schadenersatz, welcher aber wohl auch deutlich zu begründen wäre. wischen der Arbeiterkammer und der Wirtschaftskammer läuft noch ein anhängiges Verfahren. Die Wirtschaftskammer geht derzeit noch davon aus, dass in einem derartigen Fall dem ehemaligen Angestellten keine Urlaubsersatzleitung zu gewähren ist.
Na, schau ma mal!
Fritz Kleiner ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Graz
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