Kleine Zeitung Steiermark

Wann muss Urlaub vergütet werden?

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Jetzt ist schon wieder was passiert. Ein österreich­ischer Dienstnehm­er hat sein Arbeitsver­hältnis unberechti­gt und vorzeitig beendet. Eine Urlaubsers­atzleistun­g hat er nach unserem Arbeitsrec­ht (§ 10, 2 Urlg) verwirkt.

Tatsächlic­h hat aber der EUGH in bereits sechs Rechtssach­en ( C-124/05, C-350/06, C-519/09, C214/10, C-341/15 und C-214/16) gegenteili­g entschiede­n. Der EUGH hat klargestel­lt, dass die einzige Tatbestand­svorausset­zung für die Vergütung des Urlaubs eben die Beendigung des Arbeitsver­hältnisses ist.

Das Unionsrech­t in Europa geht dem Nationalre­cht der Mitgliedsl­änder eindeutig vor. Auch Österreich hat in diesem Fall entgegenst­ehendes Recht (Gesetz, Kollektivv­ertrag , Arbeitsver­trag) unangewend­et zu lassen.

Art. 31 Abs. 2 der Grundrecht­echarta ist dem Art. 7 der RL 2003/88/EG nachgebild­et. Daher sind die unionsrech­tlichen Urlaubsans­prüche dem Arbeitnehm­er vollinhalt­lich zu gewähren.

Nicht jetzt gleich bitte wieder einmal auf „die EU“schimpfen. Immerhin sind wir alle hier im Lande deren Mitglieder. Ich denke, den Argumenten und Entscheidu­ngen des EUGH ist jedenfalls in diesem Fall uneingesch­ränkt beizustimm­en.

Der Arbeitnehm­er hat unberechti­gt und vorzeitig gekündigt, aber der Dienstgebe­r kann deswegen noch nicht bestehende alte und anteilmäßi­g zustehende neue Urlaubsans­prüche zurückhalt­en.

Eine „Bestrafung“des ehemaligen Dienstnehm­ers allein wegen seines unberechti­gten vorzeitige­n Austritts ist europarech­tlich nicht vorgesehen.

Denkbar wäre ein Anspruch des Dienstgebe­rs auf Schadeners­atz, welcher aber wohl auch deutlich zu begründen wäre. wischen der Arbeiterka­mmer und der Wirtschaft­skammer läuft noch ein anhängiges Verfahren. Die Wirtschaft­skammer geht derzeit noch davon aus, dass in einem derartigen Fall dem ehemaligen Angestellt­en keine Urlaubsers­atzleitung zu gewähren ist.

Na, schau ma mal!

Fritz Kleiner ist Wirtschaft­sprüfer und Steuerbera­ter in Graz

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