Stillstand im Rechtsstaat?
Wir fragten das Präsidium der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, wie es in Anbetracht der Covid-19-pandemie um die Erreichbarkeit von Rechtsanwälten in der Steiermark bestellt ist und welche Probleme die Klienten derzeit am meisten beschäftigen.
Grundsätzlich ist das natürlich jedem Rechtsanwalt selbst überlassen. Wir wissen aber von den meisten Kollegen, dass der persönliche Kontakt mit Klienten im Interesse der Gesundheit vermieden und sehr viel telefonisch, per Mail oder über Videokonferenzen abgewickelt wird. Dies ist durchaus praktikabel, da auch schon bisher von Rechtsanwälten die elektronische Kommunikation stark eingesetzt wurde. Nachdem es dringende Erledigungen wie die Übernahme von behördlichen Schriftstücken etc. nach wie vor gibt, ist die persönliche Anwesenheit in der Kanzlei aber ebenso erforderlich.
KRENN: Ja, das ist auch schon großteils so umgesetzt worden. Fast alle Verhandlungen in den nächsten Wochen, vor allem in Zivilsachen, wurden abgesagt. Meist gibt es auch noch keine neuen Termine, da auch die Richter nicht vorhersagen können, wann der Gerichtsbetrieb wieder regulär startet. Bei dringenden Rechtsstreitigkeiten ist das für die Klienten natürlich unangenehm, es besteht aber meist die Möglichkeit, sich auch außergerichtlich zu vergleichen, wenn die zeitliche Unplanbarkeit eines Verfahrens sehr belastet. Dafür stehen die Rechtsanwälte mit ihrem fachlichen Rat nach wie vor uneingeschränkt zur Verfügung.
KRENN: Das hängt von den persönlichen Umständen und von der Dringlichkeit des Falles ab. Natürlich wird es sich bei Aufnahme des Normalbetriebes in der Justiz „stauen“, um die alten Fälle abzuarbeiten. Wenn man jetzt rechtliche Fragen auf die lange Bank schiebt, läuft man Gefahr, dass dann auch die Zahl der neuen Fälle explodiert und sich schon das Anlaufen des Verfahrens verzögern kann. Es spricht daher einiges dafür, das, was man rechtlich schon vorhatte, wie geplant umzusetzen. Dafür sind wir auch in der derzeit schwierigen Situation für unsere Klienten da.
MUSS DIE MIETE GESCHÄFTSLOKAL ÜBERHAUPT NOCH WERDEN?
KROPIUNIG: Diese Überlegungen basieren auf der Bestimmung des § 1104 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese sagt zusammengefasst aus, dass bei Unbrauchbarkeit eines Mietobjektes durch z. B. Feuer, Krieg oder Seuche, der Mieter keine Miete mehr bezahlen und der Vermieter
gibt, wonach der Dienstgeber z. B. den Arbeitsort des Dienstnehmers festlegen kann, geht das nicht und bedarf daher der Zustimmung des Dienstnehmers. Es empfiehlt sich zudem auf jeden Fall, eine schriftliche Vereinbarung über die Arbeit im Homeoffice zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer abzuschließen. In dieser sollte geregelt sein, wie die Arbeit im Homeoffice, z. B. zeitliche Erreichbarkeiten, Einsatz von Arbeitsmitteln, organisiert wird. Muss der Dienstnehmer im Homeoffice eigene Materialien oder sein Privattelefon verwenden, muss der Dienstgeber ihm diese Kosten ersetzen. Rechtsanwälte beraten zu den notwendigen Inhalten derartiger Vereinbarungen.