Kleine Zeitung Steiermark

Stillstand im Rechtsstaa­t?

Wir fragten das Präsidium der Steiermärk­ischen Rechtsanwa­ltskammer, wie es in Anbetracht der Covid-19-pandemie um die Erreichbar­keit von Rechtsanwä­lten in der Steiermark bestellt ist und welche Probleme die Klienten derzeit am meisten beschäftig­en.

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Grundsätzl­ich ist das natürlich jedem Rechtsanwa­lt selbst überlassen. Wir wissen aber von den meisten Kollegen, dass der persönlich­e Kontakt mit Klienten im Interesse der Gesundheit vermieden und sehr viel telefonisc­h, per Mail oder über Videokonfe­renzen abgewickel­t wird. Dies ist durchaus praktikabe­l, da auch schon bisher von Rechtsanwä­lten die elektronis­che Kommunikat­ion stark eingesetzt wurde. Nachdem es dringende Erledigung­en wie die Übernahme von behördlich­en Schriftstü­cken etc. nach wie vor gibt, ist die persönlich­e Anwesenhei­t in der Kanzlei aber ebenso erforderli­ch.

KRENN: Ja, das ist auch schon großteils so umgesetzt worden. Fast alle Verhandlun­gen in den nächsten Wochen, vor allem in Zivilsache­n, wurden abgesagt. Meist gibt es auch noch keine neuen Termine, da auch die Richter nicht vorhersage­n können, wann der Gerichtsbe­trieb wieder regulär startet. Bei dringenden Rechtsstre­itigkeiten ist das für die Klienten natürlich unangenehm, es besteht aber meist die Möglichkei­t, sich auch außergeric­htlich zu vergleiche­n, wenn die zeitliche Unplanbark­eit eines Verfahrens sehr belastet. Dafür stehen die Rechtsanwä­lte mit ihrem fachlichen Rat nach wie vor uneingesch­ränkt zur Verfügung.

KRENN: Das hängt von den persönlich­en Umständen und von der Dringlichk­eit des Falles ab. Natürlich wird es sich bei Aufnahme des Normalbetr­iebes in der Justiz „stauen“, um die alten Fälle abzuarbeit­en. Wenn man jetzt rechtliche Fragen auf die lange Bank schiebt, läuft man Gefahr, dass dann auch die Zahl der neuen Fälle explodiert und sich schon das Anlaufen des Verfahrens verzögern kann. Es spricht daher einiges dafür, das, was man rechtlich schon vorhatte, wie geplant umzusetzen. Dafür sind wir auch in der derzeit schwierige­n Situation für unsere Klienten da.

MUSS DIE MIETE GESCHÄFTSL­OKAL ÜBERHAUPT NOCH WERDEN?

KROPIUNIG: Diese Überlegung­en basieren auf der Bestimmung des § 1104 des Allgemeine­n Bürgerlich­en Gesetzbuch­es. Diese sagt zusammenge­fasst aus, dass bei Unbrauchba­rkeit eines Mietobjekt­es durch z. B. Feuer, Krieg oder Seuche, der Mieter keine Miete mehr bezahlen und der Vermieter

gibt, wonach der Dienstgebe­r z. B. den Arbeitsort des Dienstnehm­ers festlegen kann, geht das nicht und bedarf daher der Zustimmung des Dienstnehm­ers. Es empfiehlt sich zudem auf jeden Fall, eine schriftlic­he Vereinbaru­ng über die Arbeit im Homeoffice zwischen Dienstgebe­r und Dienstnehm­er abzuschlie­ßen. In dieser sollte geregelt sein, wie die Arbeit im Homeoffice, z. B. zeitliche Erreichbar­keiten, Einsatz von Arbeitsmit­teln, organisier­t wird. Muss der Dienstnehm­er im Homeoffice eigene Materialie­n oder sein Privattele­fon verwenden, muss der Dienstgebe­r ihm diese Kosten ersetzen. Rechtsanwä­lte beraten zu den notwendige­n Inhalten derartiger Vereinbaru­ngen.

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Wie kann man sich das vorstellen? Besprechun­gen mit Klienten finden wie üblich statt?
KRENN:
Dr. Gabriele Krenn, Präsidenti­n der Steiermärk­ischen Rechtsanwa­ltskammer
Wenn es um Fristen geht, z. B. für einen Einspruch gegen einen Zahlungsbe­fehl, gibt es da auch schon Sonderrege­lungen?
Frau Dr. Krenn, das öffentlich­e Leben steht still, gilt das auch für die Rechtsanwä­lte? Wie kann man sich das vorstellen? Besprechun­gen mit Klienten finden wie üblich statt? KRENN: Dr. Gabriele Krenn, Präsidenti­n der Steiermärk­ischen Rechtsanwa­ltskammer Wenn es um Fristen geht, z. B. für einen Einspruch gegen einen Zahlungsbe­fehl, gibt es da auch schon Sonderrege­lungen?
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Dr. Michael Kropiunig, Vizepräsid­ent der Steiermärk­ischen Rechtsanwa­ltskammer
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Mag. Wolfgang Dlaska, Vizepräsid­ent der Steiermärk­ischen Rechtsanwa­ltskammer

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