Kleine Zeitung Steiermark

So bekommen Sie Ihr Geld fürs Ticket zurück

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Unsere Leserin erwarb über eine Ticketserv­icestelle eine Karte für eine aufgrund von Corona abgesagte Veranstalt­ung und erlebt jetzt seit Wochen, dass es ziemlich komplizier­t ist, zu einer Refundieru­ng der Zahlung für das Ticket zu kommen. „Die Überweisun­g lief über Ö-ticket, aber weil die nur Vermittler sind, muss ich mir das Geld beim Veranstalt­er selber holen, wurde mir gesagt. Der Veranstalt­er ist aber nie erreichbar“, empört sich die Leserin und fragt: „Von wem bekomme ich jetzt also mein Geld zurück?“

Die Grazer Rechtsanwä­ltin Julia Eckhart und ihre Kollegin Angelika Flachhuber von der Kanzlei „Hohenberg Rechtsanwä­lte“sagen dazu: „Um das beantworte­n zu können, muss man ein paar grundsätzl­iche Dinge klären.“Bei der Absage einer Veranstalt­ung sei zunächst zwischen ,Verzug’ und ,nachträgli­cher Unmöglichk­eit’ zu unterschei­den.“Wurde eine Veranstalt­ung wegen der Pandemie abgesagt und es gibt keinen Ersatzterm­in, sei wohl von einer zufälligen nachträgli­chen Unmöglichk­eit auszugehen. „In diesem Fall könnte üblicherwe­ise jeder Vertragste­il die Rückabwick­lung des Vertrages begehren.“Seit 5. Mai gibt es aber ein Gesetz für die Rückabwick­lung von Ticketverk­äufen, das Veranstalt­ern helfen soll, die von der Coronakris­e ja besonders betroffen sind:

kann

anstelle

von 70 Euro der Kaufpreisr­ückerstatt­ung ein Gutschein ausgestell­t werden. Für Beträge zwischen 70 und 250 Euro kann sich der Veranstalt­er nur bis zum Betrag von 70 Euro durch die Übergabe eines Gutscheins von seiner Rückzahlun­gspflicht befreien, den Mehrbetrag hat er hingegen dem Konsumente­n zurückzuza­hlen. Bei einem 250 Euro übersteige­nden Betrag hat der Veranstalt­er dem Käufer einen Betrag von 180 Euro zurückzuza­hlen, hinsichtli­ch des darüber hinaus bestehende­n Rückerstat­tungsanspr­uchs kann er sich durch die Übergabe eines Gutscheine­s befreien. Wird der Gutschein durch den

Konsumente­n bis zum 31. Dezember 2022 nicht eingelöst, kann dieser die unverzügli­che Auszahlung des Gutscheinw­ertes vom Veranstalt­er verlangen. „Die vollständi­ge Erstattung des Kaufpreise­s in Form einer Barablöse wird sohin nicht gänzlich verbaut, sondern nur verzögert“, erklärt Eckhart.

Werden Eintrittsk­arten nicht direkt beim jeweiligen Veranstalt­er gekauft, sondern bei Ticketserv­icestellen, hängt es nun vom genauen Vertrag ab, an wen man sich für die Rückerstat­tung der Ticketprei­se wenden muss. Dazu sagt Eckart:

schließlic­h im Namen und auf Rechnung der Veranstalt­er verkauft, wofür es sich eine Vertretung­smacht einräumen lässt.

„Nur beim Kommission­ärsmodell ist auch die Rückerstat­tung des Eintrittsp­reises beim Ticketserv­iceunterne­hmen selbst anzuforder­n“, betonen die Juristinne­n. Um dies beurteilen zu können, sei der jeweilige Vertrag mit dem Ticketunte­rnehmen zu prüfen, insbesonde­re der Internetau­ftritt und die allgemeine­n Geschäftsb­edingungen des Unternehme­ns seien zu studieren, sagt Eckhart und ergänzt: „Sollten sich darin Klauseln finden wie ,das Eigentum an der Kaufsache wird bis zur vollständi­gen Zahlung des Rechnungsb­etrags vorbehalte­n’, lässt dies die Vermutung zu, dass das Ticketserv­iceunterne­hmen im eigenen Namen tätig wird und auch den Ticketprei­s rückerstat­ten muss.“

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