So bekommen Sie Ihr Geld fürs Ticket zurück
Unsere Leserin erwarb über eine Ticketservicestelle eine Karte für eine aufgrund von Corona abgesagte Veranstaltung und erlebt jetzt seit Wochen, dass es ziemlich kompliziert ist, zu einer Refundierung der Zahlung für das Ticket zu kommen. „Die Überweisung lief über Ö-ticket, aber weil die nur Vermittler sind, muss ich mir das Geld beim Veranstalter selber holen, wurde mir gesagt. Der Veranstalter ist aber nie erreichbar“, empört sich die Leserin und fragt: „Von wem bekomme ich jetzt also mein Geld zurück?“
Die Grazer Rechtsanwältin Julia Eckhart und ihre Kollegin Angelika Flachhuber von der Kanzlei „Hohenberg Rechtsanwälte“sagen dazu: „Um das beantworten zu können, muss man ein paar grundsätzliche Dinge klären.“Bei der Absage einer Veranstaltung sei zunächst zwischen ,Verzug’ und ,nachträglicher Unmöglichkeit’ zu unterscheiden.“Wurde eine Veranstaltung wegen der Pandemie abgesagt und es gibt keinen Ersatztermin, sei wohl von einer zufälligen nachträglichen Unmöglichkeit auszugehen. „In diesem Fall könnte üblicherweise jeder Vertragsteil die Rückabwicklung des Vertrages begehren.“Seit 5. Mai gibt es aber ein Gesetz für die Rückabwicklung von Ticketverkäufen, das Veranstaltern helfen soll, die von der Coronakrise ja besonders betroffen sind:
kann
anstelle
von 70 Euro der Kaufpreisrückerstattung ein Gutschein ausgestellt werden. Für Beträge zwischen 70 und 250 Euro kann sich der Veranstalter nur bis zum Betrag von 70 Euro durch die Übergabe eines Gutscheins von seiner Rückzahlungspflicht befreien, den Mehrbetrag hat er hingegen dem Konsumenten zurückzuzahlen. Bei einem 250 Euro übersteigenden Betrag hat der Veranstalter dem Käufer einen Betrag von 180 Euro zurückzuzahlen, hinsichtlich des darüber hinaus bestehenden Rückerstattungsanspruchs kann er sich durch die Übergabe eines Gutscheines befreien. Wird der Gutschein durch den
Konsumenten bis zum 31. Dezember 2022 nicht eingelöst, kann dieser die unverzügliche Auszahlung des Gutscheinwertes vom Veranstalter verlangen. „Die vollständige Erstattung des Kaufpreises in Form einer Barablöse wird sohin nicht gänzlich verbaut, sondern nur verzögert“, erklärt Eckhart.
Werden Eintrittskarten nicht direkt beim jeweiligen Veranstalter gekauft, sondern bei Ticketservicestellen, hängt es nun vom genauen Vertrag ab, an wen man sich für die Rückerstattung der Ticketpreise wenden muss. Dazu sagt Eckart:
schließlich im Namen und auf Rechnung der Veranstalter verkauft, wofür es sich eine Vertretungsmacht einräumen lässt.
„Nur beim Kommissionärsmodell ist auch die Rückerstattung des Eintrittspreises beim Ticketserviceunternehmen selbst anzufordern“, betonen die Juristinnen. Um dies beurteilen zu können, sei der jeweilige Vertrag mit dem Ticketunternehmen zu prüfen, insbesondere der Internetauftritt und die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens seien zu studieren, sagt Eckhart und ergänzt: „Sollten sich darin Klauseln finden wie ,das Eigentum an der Kaufsache wird bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags vorbehalten’, lässt dies die Vermutung zu, dass das Ticketserviceunternehmen im eigenen Namen tätig wird und auch den Ticketpreis rückerstatten muss.“