Kleine Zeitung Steiermark

Kündigung nur mit Hürden

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Welche Rechte Mitglieder von Fitnessstu­dios jetzt haben.

Nach der coronabedi­ngten Zwangspaus­e haben jetzt auch die Fitnessstu­dios wieder geöffnet. Die Trainingsb­edingungen sind allerdings anders als vor der Pandemie. Leser berichten etwa von verpflicht­enden Online-voranmeldu­ngen und engen Zeitfenste­rn für die Nutzung des Angebots oder Empfehlung­en, das Studio bereits im Turngewand zu betreten und ohne Dusche wieder zu verlassen. Teilweise wurde auch der Gerätepark reduziert, um die Sicherheit­sabstände einzuhalte­n. Unter diesen Bedingunge­n will nicht jeder weitertrai­nieren. Mehrere Leser wandten sich mit der Frage an die Ombudsreda­ktion der Kleinen Zeitung, ob sie das alles hinnehmen müssen oder jetzt ein Recht auf vorzeitige Kündigung ihres Vertrags mit dem Fitnessstu­dio haben. Wir haben dazu die Rechtsmein­ung eingeholt.

Maria Ecker vom Bereich „Beratung“des Vereins für Konsumente­ninformati­on (VKI) sagt: „Diese Frage kann man leider nicht pauschal beantworte­n.“Wenn die neuen Trainingsb­edingungen dazu führen, dass man sein Training nicht mehr absolviere­n kann bzw. das Unternehme­n seine Leistungen zu einem erhebliche­n Teil nicht mehr erbringen kann, sodass dem Kunden eine Aufrechter­haltung des Vertrags nicht mehr zumutbar ist, wäre das ihrer Ansicht nach ein Grund für die Auflösung des Vertrages. Letztlich gebe es dazu aber wohl viele Fragen, die erst die Gerichte klären müssen. „Die Pandemie ist schließlic­h Neuland für alle.“Die Konsumente­nschützeri­n Birgit Auner von der Arbeiterka­mmer Steiermark bestätigt diese Sichtweise, fügt allerdings noch einen anderen Aspekt hinzu: „Allgemein lässt sich sagen, dass Einschränk­ungen im Angebot zu einer Preisminde­rung führen können.“

Was Mitgliedsb­eiträge für die Zeit der geschlosse­nen Studios anlangt, weisen sowohl Arbeiterka­mmer als auch VKI darauf hin, dass die Kunden für diese Zeit ihr Geld zurückford­ern können. Ecker: „Viele Fitnessstu­dios bieten aber als einzige Option eine kostenlose Verlängeru­ng des Vertrages um zwei Monate an. In der Regel gibt es dafür keine vertraglic­he Vereinbaru­ng, das muss man also nicht hinnehmen.“

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