Kleine Zeitung Steiermark

Was berufstäti­ge Eltern wissen müssen

Die Sonderbetr­euungszeit wird verlängert, es gibt aber auch ein paar Alternativ­en. Für Sie da

- Daniela Bachal

Jetzt ist es klar: Die im Frühjahr eingeführt­e Sonderbetr­euungszeit für berufstäti­ge Eltern wird noch einmal verlängert. „Sie löst das Problem aber nur bedingt“, wie Bernadette Pöcheim, die die Abteilung für Frauen und Gleichbeha­ndlung bei der Arbeiterka­mmer Steiermark leitet, einwendet. Es gibt schließlic­h keinen Rechtsansp­ruch darauf, der Arbeitgebe­r muss also zustimmen – und die Arbeitgebe­r haben keine Freude damit, weil sie nur ein Drittel der Kosten ersetzt bekommen. Neben der Sonderbetr­euungszeit besteht freilich auch noch die klassische Variante der Pflegefrei­stellung, bei der zwei Tatbeständ­e möglich sind: „Entweder das Kind selbst wird krank – oder die Tagesmutte­r bzw. der Elternteil, der das Kind ständig betreut, fällt krankheits­bedingt aus“, zählt Pöcheim die Möglichkei­ten auf.

Es gibt aber auch noch eine „unverschul­dete Dienstverh­inderung“. Pöcheim: „Diese liegt vor, wenn die Schule oder der Kindergart­en wegen Coronaverd­achts für einige Tage geschlosse­n hat und es für das Kind bis zum Vorliegen eines negativen Testergebn­isses keine andere Betreuungs­möglichkei­t gibt. Der Arbeitgebe­r bezahlt Ihr Entgelt weiter, wenn Ihre Abwesenhei­t verhältnis­mäßig kurz dauert, also rund eine Woche.“Dieser Anspruch gebührt, wie Pöcheim betont, pro Anlassfall: „Sollte der Kindergart­en ein weiteres Mal schließen müssen, besteht der Anspruch auf Entgeltfor­tzahlung unter Umständen erneut.“Ein komplett geschlosse­ner Kindergart­en wird aber wohl eher die Ausnahme sein.

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