Was berufstätige Eltern wissen müssen
Die Sonderbetreuungszeit wird verlängert, es gibt aber auch ein paar Alternativen. Für Sie da
Jetzt ist es klar: Die im Frühjahr eingeführte Sonderbetreuungszeit für berufstätige Eltern wird noch einmal verlängert. „Sie löst das Problem aber nur bedingt“, wie Bernadette Pöcheim, die die Abteilung für Frauen und Gleichbehandlung bei der Arbeiterkammer Steiermark leitet, einwendet. Es gibt schließlich keinen Rechtsanspruch darauf, der Arbeitgeber muss also zustimmen – und die Arbeitgeber haben keine Freude damit, weil sie nur ein Drittel der Kosten ersetzt bekommen. Neben der Sonderbetreuungszeit besteht freilich auch noch die klassische Variante der Pflegefreistellung, bei der zwei Tatbestände möglich sind: „Entweder das Kind selbst wird krank – oder die Tagesmutter bzw. der Elternteil, der das Kind ständig betreut, fällt krankheitsbedingt aus“, zählt Pöcheim die Möglichkeiten auf.
Es gibt aber auch noch eine „unverschuldete Dienstverhinderung“. Pöcheim: „Diese liegt vor, wenn die Schule oder der Kindergarten wegen Coronaverdachts für einige Tage geschlossen hat und es für das Kind bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt. Der Arbeitgeber bezahlt Ihr Entgelt weiter, wenn Ihre Abwesenheit verhältnismäßig kurz dauert, also rund eine Woche.“Dieser Anspruch gebührt, wie Pöcheim betont, pro Anlassfall: „Sollte der Kindergarten ein weiteres Mal schließen müssen, besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung unter Umständen erneut.“Ein komplett geschlossener Kindergarten wird aber wohl eher die Ausnahme sein.
berät Sie gerne.
Per Mail: ombudsfrau@kleinezeitung.at oder Tel. 0316/875-4910