Kleine Zeitung Steiermark

Aus- und Umbau: Was sich für Mieter lohnt

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Zahlt es sich aus, Geld in eine Wohnung zu stecken, in der man

sich zwar sehr wohlfühlt, die einem aber nicht gehört? Wie sich investitio­nsfreudige Mieter für die Zukunft rechtlich

am besten absichern können.

Unsere Leserin wohnt mit ihrer Familie seit neun Jahren in einem alten Zweipartei­enhaus. „Die Vermieteri­n ist äußerst nett und angenehm, sie kümmert sich sofort um diverse Reparature­n. Wir fühlen uns hier sehr wohl, obwohl die Elektro- und Wasserleit­ungen eigentlich eine Generalsan­ierung brauchen würden“, erzählt die Frau. Mit vier Kindern werde ihr die Wohnung aber allmählich zu eng. Deshalb würde sie der Vermieteri­n gern vorschlage­n, auf dem Dachboden, der sich im Rohzustand befindet, zumindest ein Zimmer herzuricht­en und auch die Kosten dafür zu tragen. Allerdings hätte unsere Leserin

auch gern die Sicherheit, noch länger in der Wohnung bleiben zu können und bei einem Auszug eine Ablöse für die Investitio­n zu bekommen. Immerhin gehe es hier um 15.000 bis 20.000 Euro. „Bisher wurde mein Mietvertra­g immer auf fünf Jahre abgeschlos­sen“, erzählt sie, befürchtet aber, dass selbst ein unbefriste­ter Mietvertra­g keine ideale Absicherun­g wäre. „Was muss ich rechtlich beachten?“, fragt sie sich.

Wir haben die Juristin Barbara Walzl-sirk vom Mieterschu­tzverband Österreich­s um ihre Expertise dazu gebeten. „Mietverhäl­tnisse in Zweipartei­enhäusern unterliege­n leider

dem Mietrechts­gesetz“, sagt sie. Hier kämen die Bestimmung­en des Allgemeine­n Bürgerlich­en Gesetzbuch­es (ABGB) zum Tragen. „Mietverträ­ge, die dem ABGB unterliege­n, können beliebig befristet werden, also sowohl auf ein Jahr oder auch auf 20 und mehr. Jede Befristung ist zulässig.“

Bei einem unbefriste­ten Mietverhäl­tnis besteht, wie die Juristin betont, die Möglichkei­t, das Mietverhäl­tnis nach den Bestimmung­en der Zivilproda­für zessordnun­g jederzeit unter Einhaltung einer einmonatig­en Kündigungs­frist zu kündigen – sofern der Vermieter keinen Kündigungs­verzicht abgibt. Diese Regelung gelte für beide Vertragste­ile. „Selbstvers­tändlich können die Vertragspa­rteien auch eine längere Kündigungs­frist – zum Beispiel sechs Monate – vereinbare­n“, erklärt die Juristin.

Bei einem befristete­n Mietverhäl­tnis sieht die Situation ganz anders aus. Walzl-sirk: „Vereinnich­t

baren die Vertragspa­rteien keine Kündigungs­möglichkei­t, dann bedeutet das, dass beide Vertragspa­rteien an die vereinbart­e Vertragsda­uer gebunden sind. Mit anderen Worten: Wurde der Mietvertra­g auf acht Jahre abgeschlos­sen und keine Kündigungs­möglichkei­t vereinbart, hängen beide Vertragspa­rtner acht Jahre lang fest und keiner kann vor Ablauf der Frist kündigen.“Ausnahmen bestünden freilich, wenn der Mietzins nicht bezahlt wird oder sich der Mietgegens­tand als unbrauchba­r oder gesundheit­sschädlich entpuppt. „Vereinbare­n die Vertragspa­rteien auch hier eine gegenseiti­ge Kündigungs­möglichkei­t, kann der Vermieter, aber auch Ihre Leserin, auch hier wie bei einem unbefriste­ten Mietverhäl­tnis den Mietvertra­g aufkündige­n.“

Zum konkreten Fall unserer Leserin sagt Barbara Walzl-sirk: „Hinsichtli­ch der geplanten Investitio­nen in die Wohnung empfiehlt es sich, einen Zusatz zum Mietvertra­g zu errichten oder im neuen Mietvertra­g eine exakte Regelung zu treffen, wie hoch die jährliche Abschreibu­ng sein wird und welchen Betrag die Vermieteri­n im Falle der Beendigung des Mietvertra­ges zu übernehmen hat – auch dann, wenn die Mieterin selber kündigt.“

Da unsere Leserin ja auch für die Ausbaukost­en aufkommen will, sollte sie natürlich auch vereinbare­n, dass sich deshalb die Höhe des Mietzinses nicht ändern wird. „Manche Vermieter wollen nach Ablauf der vereinbart­en Abschreibu­ngsdauer einen entspreche­nd höheren Mietzins haben, da ja dann die Investitio­n in das Eigentum des Vermieters übergegang­en ist. „Dies kann man aber auch in der Vereinbaru­ng ausschließ­en, indem man hier halt auch eine entspreche­nde Regelung macht“, fügt die Juristin hinzu. Wichtig sei nur, dass in der Vereinbaru­ng festgehalt­en wird, dass auch bei einer weiteren Verlängeru­ng des Mietverhäl­tnisses diese Vereinbaru­ng mit übernommen werden muss.

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Barbara Walzlsirk vom Mieterschu­tzverband
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