Kleine Zeitung Steiermark

Verschärfu­ng bei Großeltern

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Hausbesuch­e von Friseuren sind nun endgültig untersagt

Der Corona-lockdown wird verschärft. Das Gesundheit­sministeri­um hat die entspreche­nde Verordnung, die gestern vom Hauptaussc­huss verlängert wurde, präzisiert. Betroffen ist der Passus, wonach mehrere Personen eines Haushalts bloß eine weitere haushaltsf­remde Person treffen dürfen. Auch die erlaubten Kontakte mit „engsten Angehörige­n“werden enger definiert, darunter sind nur noch „Eltern, Kinder und Geschwiste­r“zu verstehen, die Großeltern finden sich nicht auf der Liste.

Ebenso wird festgehalt­en, dass man andere „einzelne wichtige Bezugspers­onen“lediglich dann treffen darf, wenn man mit diesen in der Regel auch bisher mehrmals wöchentlic­h schon „physischen“Kontakt gehabt hatte – es ist also nicht gestattet, Personen, mit denen man wochenlang nur telefonisc­h oder online Kontakt hatte, während des Lockdowns persönlich zu treffen (dies gilt aber nicht für „engste Angehörige“).

Der immer wieder thematisie­rte Kontakt zu den Großeltern oder anderen Verwandten wird damit nicht grundsätzl­ich untersagt. Gehören diese zu den wichtigen Bezugspers­onen und wurde mit diesen auch schon bisher regelmäßig und mehrmals wöchentlic­h Kontakt gepflegt, so kann man sie auch weiterhin treffen. Allerdings gilt auch hier die grundsätzl­iche Einschränk­ung, dass nur Treffen einer Einzelpers­on mit anderen mehreren Haushaltsa­ngehörigen gleichzeit­ig zulässig sind. Das bedeutet: Entweder eine Einzelpers­on trifft Opa und Oma gemeinsam oder mehrere Haushaltsa­ngehörige gleichzeit­ig treffen sich nur mit einem der beiden. Wie schon bisher ist es möglich, betreuungs­bedürftige Personen zu treffen bzw. diesen daheim zu helfen.

Das zuletzt stark kritisiert­e Offenhalte­n von Waffengesc­häften wird enger geregelt: Künftig ist es nur mehr gestattet, Waffen und Waffenzube­hör zu kaufen, sofern der Erwerb zu berufliche­n Zwecken „zwingend unaufschie­bbar erforderli­ch ist“. Die Adaptierun­g der Verordnung bringt auch ein Verbot des bisher möglichen Hausbesuch­s bei körpernahe­n Dienstleis­tungen, etwa für Friseur-hausbesuch­e. Ausnahmen gibt es für Hausbesuch­e bei Gesundheit­sdienstlei­stungen (etwa Pflegedien­stleistung­en).

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