Doppelter Schaden nach einem Unfall
Wann die Kfz-Haftpflichtversicherung nach einem Unfall ihr Geld zurückverlangt: So teuer können Prämienrückstände, ein „auffrisiertes“Auto oder Alkohol am Steuer kommen.
Es hätte eine kleine Frühlingstour mit dem Auto werden sollen, das über den Winter unbenutzt in der Garage stand. Leider krachte unser Leser dabei in ein anderes Fahrzeug. Alles nur ein Blechschaden, aber teuer – und unser Leser bekam die Schuld zugesprochen. „Meine Kfz-Haftpflichtversicherung hat den Schaden des Gegners bezahlt, will jetzt aber ihr Geld von mir zurück, weil ich mit den Prämien im Rückstand war“, klagt der Mann und will wissen, ob das nicht reine Willkür ist.
Wir haben dazu den Kärntner Versicherungsexperten Reinhard Jesenitschnig befragt. Er stellt fest: „Die Kfz-Haftpflicht ist die einzige Versicherung, die auch dann zahlt, wenn der Versicherungsnehmer gegen die Pflichten (auch Obliegenheiten genannt) verstößt, die in den Versicherungsbedingungen stehen – dazu gehört auch die termingerechte Einzahlung der Prämien.“Soweit die gute Nachricht. Die schlechte: In diesen Fällen kann die Versicherung regressieren, sich also das Geld vom Versicherungsnehmer zurückholen.
Dumm für unseren Leser: Anders als bei allen anderen Regelverstößen ist der Regress bei einem Prämienrückstand nicht auf eine bestimmte Summe begrenzt: Hier kann der Versicherer seine gesamte Leistung zurückverlangen.
überhaupt unter die „Obliegenheiten“des Versicherungsnehmers? Jesenitschnig nennt drei plakative Beispiele: „Der Lenker muss einen gültigen Führerschein besitzen, darf zum Unfallzeitpunkt nicht durch Alkohol oder Drogen beeinflusst sein und das Fahrzeug darf kein auffrisiertes bzw. getuntes sein.“Wird gegen Pflichten wie diese verstoßen, ist der Regress der Versicherung derzeit, wie Jesenitschnig betont, mit 11.000 Euro begrenzt – pro verletzter Pflicht.
Zusätzlich besteht eine weitere Begrenzung. „Bei der Verletzung von mehreren Obliegenheiten auf einmal ist der gesamte Regress derzeit mit 22.000 Euro begrenzt“, gibt Jesenitschnig zu Protokoll. Anders gesagt: Wenn jemand ohne gültigen Führerschein, alkoholisiert und mit einem auffrisierten Auto fährt, verstößt er insgesamt gegen drei Obliegenheiten, die in den Versicherungsbedingungen enthalten sind. „Aufgrund der absoluten Begrenzung des Regresses sind vom Versicherten bei einem Unfall dann aber maximal