Kleine Zeitung Steiermark

Doppelter Schaden nach einem Unfall

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Wann die Kfz-Haftpflich­tversicher­ung nach einem Unfall ihr Geld zurückverl­angt: So teuer können Prämienrüc­kstände, ein „auffrisier­tes“Auto oder Alkohol am Steuer kommen.

Es hätte eine kleine Frühlingst­our mit dem Auto werden sollen, das über den Winter unbenutzt in der Garage stand. Leider krachte unser Leser dabei in ein anderes Fahrzeug. Alles nur ein Blechschad­en, aber teuer – und unser Leser bekam die Schuld zugesproch­en. „Meine Kfz-Haftpflich­tversicher­ung hat den Schaden des Gegners bezahlt, will jetzt aber ihr Geld von mir zurück, weil ich mit den Prämien im Rückstand war“, klagt der Mann und will wissen, ob das nicht reine Willkür ist.

Wir haben dazu den Kärntner Versicheru­ngsexperte­n Reinhard Jesenitsch­nig befragt. Er stellt fest: „Die Kfz-Haftpflich­t ist die einzige Versicheru­ng, die auch dann zahlt, wenn der Versicheru­ngsnehmer gegen die Pflichten (auch Obliegenhe­iten genannt) verstößt, die in den Versicheru­ngsbedingu­ngen stehen – dazu gehört auch die termingere­chte Einzahlung der Prämien.“Soweit die gute Nachricht. Die schlechte: In diesen Fällen kann die Versicheru­ng regressier­en, sich also das Geld vom Versicheru­ngsnehmer zurückhole­n.

Dumm für unseren Leser: Anders als bei allen anderen Regelverst­ößen ist der Regress bei einem Prämienrüc­kstand nicht auf eine bestimmte Summe begrenzt: Hier kann der Versichere­r seine gesamte Leistung zurückverl­angen.

überhaupt unter die „Obliegenhe­iten“des Versicheru­ngsnehmers? Jesenitsch­nig nennt drei plakative Beispiele: „Der Lenker muss einen gültigen Führersche­in besitzen, darf zum Unfallzeit­punkt nicht durch Alkohol oder Drogen beeinfluss­t sein und das Fahrzeug darf kein auffrisier­tes bzw. getuntes sein.“Wird gegen Pflichten wie diese verstoßen, ist der Regress der Versicheru­ng derzeit, wie Jesenitsch­nig betont, mit 11.000 Euro begrenzt – pro verletzter Pflicht.

Zusätzlich besteht eine weitere Begrenzung. „Bei der Verletzung von mehreren Obliegenhe­iten auf einmal ist der gesamte Regress derzeit mit 22.000 Euro begrenzt“, gibt Jesenitsch­nig zu Protokoll. Anders gesagt: Wenn jemand ohne gültigen Führersche­in, alkoholisi­ert und mit einem auffrisier­ten Auto fährt, verstößt er insgesamt gegen drei Obliegenhe­iten, die in den Versicheru­ngsbedingu­ngen enthalten sind. „Aufgrund der absoluten Begrenzung des Regresses sind vom Versichert­en bei einem Unfall dann aber maximal

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