Kleine Zeitung Steiermark

Coronarege­ln: Wann die Behörden machtlos sind

- Solche Betriebe

Prüfen können die steirische­n Gesundheit­sämter, anzeigen auch – konkrete Konsequenz­en gibt es für Regelsünde­r aber oft nicht.

be möglich. Im Zweifelsfa­ll müssten später dann Gerichte klären, ob die reine Absichtser­klärung bereits ausreiche, um das Unternehme­n zu strafen. Die Absicht, die Regeln nicht einzuhalte­n, sei, meint Winter, bereits auf besagter Homepage ersichtlic­h.

zu schließen sei aufgrund des Epidemiege­setzes nicht möglich, betont

Müller. Zumindest nicht aufgrund von Verstößen gegen die Coronarege­ln: „Eine solche Konsequenz müsste gesetzlich geregelt sein, diese Regelung gibt es aber nicht.“So könne man beispielsw­eise Lokale nur dann schließen, wenn mehrere Strafverfa­hren rechtskräf­tig abgeschlos­sen wurden.

Was die Coronarege­ln angeht, gibt es auch Anzeigen der Behörde, wenn Veranstalt­er oder Gastronome­n die Registrier­ungen ihrer Kunden auf Anfrage des Amtes nicht vorweisen können: „Damit wäre klar, dass er sich nicht an die Vorgaben hält“, meint Winter. In Graz sei das bisher noch nie vorgekomme­n, in den Bezirken sind einzelne Fälle bekannt.

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Überprüfen von Arztbestät­igung (li.), Impfpass (oben) oder Coronatest (re.) sowie die Gästeregis­trierung (M.) – auf all das verzichten manche Betriebe

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