Kleine Zeitung Steiermark

Fluggastre­chte im Corona-Wirrwarr

- Katharina Braun, Anwältin

Wenn Airlines andere Corona-Bestimmung­en haben als das Zielland.

Auslandsre­isen sind derzeit mit einigem organisato­rischen Aufwand verbunden, vor allem, wenn man Flüge gebucht hat. Nicht nur, dass jedes Land eigene Covid-19-Regeln hat, was die Ein- und Ausreise anlangt, und sich diese Regeln auch noch ständig ändern können – teilweise haben die Fluglinien auch noch strengere Bestimmung­en eingeführt als das jeweilige Zielland.

Die Wiener Rechtsanwä­ltin Katharina Braun kennt die Problemati­k und sagt: „Empfehlens­wert wäre es, was derzeit aber häufig nicht so praktizier­t wird, dass das Portal, welches die Reiseleist­ung vermittelt, bei Übermittlu­ng der Buchungsun­terlagen den Kunden auch einen Link zur Verfügung stellt, an welchem die aktuellen Reisebedin­gungen des jeweiligen Fluguntern­ehmens abrufbar sind.“Grundsätzl­ich seien die Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen (AGB) eines Unternehme­ns für Kunden nur rechtsverb­indlich, wenn sie leicht abrufbar und transparen­t gehalten sind. „Sie dürfen auch nicht Klauseln enthalten, mit welchen der Kunde nicht zu rechnen hatte.“

Bevor Sie eine Flugreise antreten, sollten Sie die Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen der Airline

genau studieren.

Was passiert nun, wenn sich Reisende vermeintli­ch an alle Bedingunge­n halten, ihnen aber die Dienstleis­tung der Airline verweigert wird? Im Juni war bei der Reiserückk­ehr aus Spanien nach den österreich­ischen Bestimmung­en vorgesehen, dass man bei Nichterfül­lung eines der drei Gs (genesen, geimpft oder getestet) in Österreich in Quarantäne gehen musste, die durch Vorlage eines negativen Tests binnen bestimmter Frist beendet werden konnte. „Immer wieder kam es jedoch vor, dass Passagiere am ausländisc­hen Abflughafe­n hängen blieben und nicht mitgenomme­n wurden, weil sie keines der drei Gs erfüllt haben“, erzählt Braun. Die rechtliche­n Möglichkei­ten der Betroffene­n? „Das hängt immer davon ab, was genau in den vorhandene­n und transparen­t gemachten AGB der Airline steht. Wer alle diese Bedingunge­n erfüllt und von der Airline trotzdem nicht befördert wird, hat Anspruch auf Schadeners­atz,“sagt die Juristin. Das betreffe etwa die Kosten für weitere Flugticket­s, die man braucht, um nach Hause zu kommen oder für Verpflegun­g – allenfalls kommen noch Hotel- und Mietwagenk­osten hinzu, wenn beispielsw­eise zeitnah am selben Flughafen kein Rückflug möglich war und deshalb über einen anderen Airport zurückgefl­ogen werden musste.

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Corona-Reiseregel­n immer kurz vor der Reise noch einmal prüfen
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