Fluggastrechte im Corona-Wirrwarr
Wenn Airlines andere Corona-Bestimmungen haben als das Zielland.
Auslandsreisen sind derzeit mit einigem organisatorischen Aufwand verbunden, vor allem, wenn man Flüge gebucht hat. Nicht nur, dass jedes Land eigene Covid-19-Regeln hat, was die Ein- und Ausreise anlangt, und sich diese Regeln auch noch ständig ändern können – teilweise haben die Fluglinien auch noch strengere Bestimmungen eingeführt als das jeweilige Zielland.
Die Wiener Rechtsanwältin Katharina Braun kennt die Problematik und sagt: „Empfehlenswert wäre es, was derzeit aber häufig nicht so praktiziert wird, dass das Portal, welches die Reiseleistung vermittelt, bei Übermittlung der Buchungsunterlagen den Kunden auch einen Link zur Verfügung stellt, an welchem die aktuellen Reisebedingungen des jeweiligen Flugunternehmens abrufbar sind.“Grundsätzlich seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Unternehmens für Kunden nur rechtsverbindlich, wenn sie leicht abrufbar und transparent gehalten sind. „Sie dürfen auch nicht Klauseln enthalten, mit welchen der Kunde nicht zu rechnen hatte.“
Bevor Sie eine Flugreise antreten, sollten Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Airline
genau studieren.
Was passiert nun, wenn sich Reisende vermeintlich an alle Bedingungen halten, ihnen aber die Dienstleistung der Airline verweigert wird? Im Juni war bei der Reiserückkehr aus Spanien nach den österreichischen Bestimmungen vorgesehen, dass man bei Nichterfüllung eines der drei Gs (genesen, geimpft oder getestet) in Österreich in Quarantäne gehen musste, die durch Vorlage eines negativen Tests binnen bestimmter Frist beendet werden konnte. „Immer wieder kam es jedoch vor, dass Passagiere am ausländischen Abflughafen hängen blieben und nicht mitgenommen wurden, weil sie keines der drei Gs erfüllt haben“, erzählt Braun. Die rechtlichen Möglichkeiten der Betroffenen? „Das hängt immer davon ab, was genau in den vorhandenen und transparent gemachten AGB der Airline steht. Wer alle diese Bedingungen erfüllt und von der Airline trotzdem nicht befördert wird, hat Anspruch auf Schadenersatz,“sagt die Juristin. Das betreffe etwa die Kosten für weitere Flugtickets, die man braucht, um nach Hause zu kommen oder für Verpflegung – allenfalls kommen noch Hotel- und Mietwagenkosten hinzu, wenn beispielsweise zeitnah am selben Flughafen kein Rückflug möglich war und deshalb über einen anderen Airport zurückgeflogen werden musste.