Was erwarten sich Schüler und Lehrer?
sich eben sehr unterschiedliche Aufenthaltstitel.
Dürfen Menschen, die in Österreich Schutz suchen, überhaupt in ihr Herkunftsland reisen?
ANTWORT: Das hänge vom entsprechenden Titel der Personen ab, so der Asylrechtsexperte: „Bei Asyl bekommt man eine Aufenthaltskarte und ist mit österreichischen Staatsbürgern im Wesentlichen gleichgestellt. „Man hat das Recht auf einen Konventionspass, mit dem man in alle Länder der Welt reisen darf – bis auf das Herkunftsland. Beim subsidiären Schutz hat man kein Recht auf einen Konventionspass, man muss entweder mit dem Reisepass des Herkunftslandes reisen oder mit einem Fremdenpass, der von der Republik ausgestellt werden kann. In die alte Heimat darf man nicht. Beim dritten Status erhält man einen Aufenthalts-, aber keinen Schutzstatus – und auch keinen Konventionspass.
dem Titel kann man allerdings in die alte Heimat reisen.
Unterschiedliche Aufenthaltstitel bedeuten unterschiedliche Rechte und Pflichten. Kann sich der Status einer Person auch verändern?
ANTWORT: Der subsidiäre Schutz ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der immer wieder verlängert werden muss. Es gibt hier die Möglichkeit, nach fünf Jahren auf einen EU-Daueraufenthaltstitel umzusteigen.
Dann kann man legal ins Herkunftsland reisen. Während des subsidiären Schutzes ist das nicht möglich, sobald man den Aufenthaltstitel erhalten hat, kann man in die alte Heimat reisen. Gahleitner-Gertz bedauert, dass in der Debatte oft alles vermischt werde.
Ist das nicht eine österreichische Lösung?
ANTWORT: Es sei nicht überall ‘State of the Art’, aber es sei „effizient, wenn die Integrationsprüfung gleich im Asylverfahren mitberücksichtigt wird“, meint Gahleitner-Gertz. In anderen Ländern werde diese Entscheidung einer anderen Behörde übergeben, in Österreich sei das zusammengezogen in einem Verfahren, was aus Sicht der Verwaltung auch Sinn mache: „Wenn das Verfahren negativ ausgeht, hat die Behörde eine Rückkehrentscheidung zu veranlassen.“Diese Entscheidung sei Voraussetzung dafür, dass eine zwangsweise Außerlandesbringung überhaupt durchgesetzt werden kann. Im Sinne der Effizienz sei es daher wichtig, dass das schon mitgeprüft werde, in der Öffentlichkeit werde das – aber sehr gerne vermischt.
In den ersten beiden Prüfschritten geht es um die Situation im Herkunftsland, beim dritten Prüfschritt geht es aber um die Integration der Person in Österreich und wie weit diese fortgeschritten ist“, fasst GahleitnerMit
Gertz zusammen. Hier müsse man also sehr genau schauen, welcher Aufenthaltstitel vorliege. Ein Asylberechtigter dürfe jedenfalls nicht in sein Herkunftsland fahren – bis auf wenige Ausnahmen in der Rechtsprechung.
Spielt Familie im Herkunftsland eine Rolle bei den Ausnahmen?
ANTWORT: Unter anderem! Es gibt eine Rechtsprechung, in der es darum geht, dass eine Person in ihr Herkunftsland gereist ist, weil ein Familienmitglied starb. Diese Person hat sich in das Land geschmuggelt, um beim Begräbnis dabei zu sein und hat das Land daraufhin sofort wieder verlassen. Hier kann man nicht von einer sogenannten „Unterschutzstellung“sprechen. Eine freiwillige Unterschutzstellung würde bedeuten, dass eine Person sich wieder unter den Schutz des Landes stellt, aus dem sie ursprünglich geflohen ist.