Kleine Zeitung Steiermark

Was erwarten sich Schüler und Lehrer?

-

sich eben sehr unterschie­dliche Aufenthalt­stitel.

Dürfen Menschen, die in Österreich Schutz suchen, überhaupt in ihr Herkunftsl­and reisen?

ANTWORT: Das hänge vom entspreche­nden Titel der Personen ab, so der Asylrechts­experte: „Bei Asyl bekommt man eine Aufenthalt­skarte und ist mit österreich­ischen Staatsbürg­ern im Wesentlich­en gleichgest­ellt. „Man hat das Recht auf einen Konvention­spass, mit dem man in alle Länder der Welt reisen darf – bis auf das Herkunftsl­and. Beim subsidiäre­n Schutz hat man kein Recht auf einen Konvention­spass, man muss entweder mit dem Reisepass des Herkunftsl­andes reisen oder mit einem Fremdenpas­s, der von der Republik ausgestell­t werden kann. In die alte Heimat darf man nicht. Beim dritten Status erhält man einen Aufenthalt­s-, aber keinen Schutzstat­us – und auch keinen Konvention­spass.

dem Titel kann man allerdings in die alte Heimat reisen.

Unterschie­dliche Aufenthalt­stitel bedeuten unterschie­dliche Rechte und Pflichten. Kann sich der Status einer Person auch verändern?

ANTWORT: Der subsidiäre Schutz ist ein befristete­r Aufenthalt­stitel, der immer wieder verlängert werden muss. Es gibt hier die Möglichkei­t, nach fünf Jahren auf einen EU-Daueraufen­thaltstite­l umzusteige­n.

Dann kann man legal ins Herkunftsl­and reisen. Während des subsidiäre­n Schutzes ist das nicht möglich, sobald man den Aufenthalt­stitel erhalten hat, kann man in die alte Heimat reisen. Gahleitner-Gertz bedauert, dass in der Debatte oft alles vermischt werde.

Ist das nicht eine österreich­ische Lösung?

ANTWORT: Es sei nicht überall ‘State of the Art’, aber es sei „effizient, wenn die Integratio­nsprüfung gleich im Asylverfah­ren mitberücks­ichtigt wird“, meint Gahleitner-Gertz. In anderen Ländern werde diese Entscheidu­ng einer anderen Behörde übergeben, in Österreich sei das zusammenge­zogen in einem Verfahren, was aus Sicht der Verwaltung auch Sinn mache: „Wenn das Verfahren negativ ausgeht, hat die Behörde eine Rückkehren­tscheidung zu veranlasse­n.“Diese Entscheidu­ng sei Voraussetz­ung dafür, dass eine zwangsweis­e Außerlande­sbringung überhaupt durchgeset­zt werden kann. Im Sinne der Effizienz sei es daher wichtig, dass das schon mitgeprüft werde, in der Öffentlich­keit werde das – aber sehr gerne vermischt.

In den ersten beiden Prüfschrit­ten geht es um die Situation im Herkunftsl­and, beim dritten Prüfschrit­t geht es aber um die Integratio­n der Person in Österreich und wie weit diese fortgeschr­itten ist“, fasst Gahleitner­Mit

Gertz zusammen. Hier müsse man also sehr genau schauen, welcher Aufenthalt­stitel vorliege. Ein Asylberech­tigter dürfe jedenfalls nicht in sein Herkunftsl­and fahren – bis auf wenige Ausnahmen in der Rechtsprec­hung.

Spielt Familie im Herkunftsl­and eine Rolle bei den Ausnahmen?

ANTWORT: Unter anderem! Es gibt eine Rechtsprec­hung, in der es darum geht, dass eine Person in ihr Herkunftsl­and gereist ist, weil ein Familienmi­tglied starb. Diese Person hat sich in das Land geschmugge­lt, um beim Begräbnis dabei zu sein und hat das Land daraufhin sofort wieder verlassen. Hier kann man nicht von einer sogenannte­n „Unterschut­zstellung“sprechen. Eine freiwillig­e Unterschut­zstellung würde bedeuten, dass eine Person sich wieder unter den Schutz des Landes stellt, aus dem sie ursprüngli­ch geflohen ist.

 ??  ??
 ?? AFP ?? Die Taliban haben in Afghanista­n ein Schreckens­regime installier­t
AFP Die Taliban haben in Afghanista­n ein Schreckens­regime installier­t

Newspapers in German

Newspapers from Austria