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- Daniela Bachal

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oder die Schule besuchen kann und auch sonst keine geeignete Betreuungs­person vorhanden ist, haben die Eltern demnach einen Rechtsansp­ruch auf Freistellu­ng für zumindest eine Woche“, erklärt die AK-Spezialist­in Bernadette Pöcheim und fügt hinzu: „Die Betreuungs­freistellu­ng kann stundenwei­se, halbtagewe­ise oder eben für eine Woche durchgängi­g in Anspruch genommen werden. Beide Elternteil­e haben einen Anspruch darauf, jedoch nicht parallel.“

Aber sehen wir uns ein paar ganz konkrete Situatione­n an: Etwa den Fall, dass der Kindergart­en bzw. die Kindergrup­pe oder die Klasse Ihres Kindes wegen Coronaverd­achts geschlosse­n wird: „Auch hier gibt es einen Anspruch auf bezahlte Freistellu­ng, wenn keine andere Betreuungs­möglichkei­t vorhanden ist“, erklärt Pöcheim.

Und wenn der Kindergart­en oder die Volksschul­e wegen Coronaverd­achts ein weiteres Mal geschlosse­n wird? „Hier besteht der Anspruch auf Freistellu­ng bzw. Entgeltfor­tzahlung erneut. Die Freistellu­ng greift pro Anlassfall“, lautet die Antwort.

Wird hingegen der Kindergart­en oder die Volksschul­e nicht zur Gänze geschlosse­n, sondern nur eingeschrä­nkt, sind die Nachrichte­n für berufstäti­ge Eltern leider schlecht: „Wenn die Betreuung des Kindes in der Betreuungs- bzw. Bildungsei­nrichtung gewährleis­tet ist, ist eine Freistellu­ng gemäß Angestellt­engesetz bzw. ABGB nur in Ausnahmefä­llen möglich, etwa wenn eine Grunderkra­nkung des Kindes vorliegt.“

Darüber hinaus gibt es noch einen Rechtsansp­ruch auf Pflegefrei­stellung gemäß Paragraf 15 des Urlaubsges­etzes. „Wenn das Kind krank ist, dann haben Mütter oder Väter in allen Fällen Anspruch auf die Pflegefrei­stellung. Das heißt, man kann von seinem Arbeitspla­tz fernbleibe­n oder nach Hause gehen, um das kranke Kind zu betreuen“, sagt Pöcheim, fügt allerdings hinzu: „Man muss dem Arbeitgebe­r sofort Bescheid sagen, dass man das macht! Und wenn es verlangt wird, muss man ein ärztliches Attest vorlegen.“Kostet dieses Attest etwas, müsse es der Arbeitgebe­r bezahlen. Anspruch auf Pflegefrei­stellung hat man eine Woche pro Jahr. „Für erkrankte Kinder unter 12 Jahren steht eine weitere Woche zur Verfügung“, sagt die AK-Expertin.

Das Gesetz sieht zwei Möglichkei­ten vor, in denen Anspruch auf Pflegefrei­stellung besteht: Erstens für die notwendige Pflege eines im gemeinsame­n Haushalt lebenden nahen Angehörige­n oder eines leiblichen Kindes (hier ist kein gemeinsame­r Haushalt erforderli­ch). Zweitens: Wenn man wegen der notwendige­n Betreuung eines gesunden Kindes an der Arbeitslei­stung gehindert ist, weil jene Person, die das Kind sonst ständig betreut, selbst erkrankt ist.

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ADOBE STOCK Wenn Kinder coronabedi­ngt nicht in die Schule gehen können, stehen Eltern häufig vor einem Problem

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