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oder die Schule besuchen kann und auch sonst keine geeignete Betreuungsperson vorhanden ist, haben die Eltern demnach einen Rechtsanspruch auf Freistellung für zumindest eine Woche“, erklärt die AK-Spezialistin Bernadette Pöcheim und fügt hinzu: „Die Betreuungsfreistellung kann stundenweise, halbtageweise oder eben für eine Woche durchgängig in Anspruch genommen werden. Beide Elternteile haben einen Anspruch darauf, jedoch nicht parallel.“
Aber sehen wir uns ein paar ganz konkrete Situationen an: Etwa den Fall, dass der Kindergarten bzw. die Kindergruppe oder die Klasse Ihres Kindes wegen Coronaverdachts geschlossen wird: „Auch hier gibt es einen Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist“, erklärt Pöcheim.
Und wenn der Kindergarten oder die Volksschule wegen Coronaverdachts ein weiteres Mal geschlossen wird? „Hier besteht der Anspruch auf Freistellung bzw. Entgeltfortzahlung erneut. Die Freistellung greift pro Anlassfall“, lautet die Antwort.
Wird hingegen der Kindergarten oder die Volksschule nicht zur Gänze geschlossen, sondern nur eingeschränkt, sind die Nachrichten für berufstätige Eltern leider schlecht: „Wenn die Betreuung des Kindes in der Betreuungs- bzw. Bildungseinrichtung gewährleistet ist, ist eine Freistellung gemäß Angestelltengesetz bzw. ABGB nur in Ausnahmefällen möglich, etwa wenn eine Grunderkrankung des Kindes vorliegt.“
Darüber hinaus gibt es noch einen Rechtsanspruch auf Pflegefreistellung gemäß Paragraf 15 des Urlaubsgesetzes. „Wenn das Kind krank ist, dann haben Mütter oder Väter in allen Fällen Anspruch auf die Pflegefreistellung. Das heißt, man kann von seinem Arbeitsplatz fernbleiben oder nach Hause gehen, um das kranke Kind zu betreuen“, sagt Pöcheim, fügt allerdings hinzu: „Man muss dem Arbeitgeber sofort Bescheid sagen, dass man das macht! Und wenn es verlangt wird, muss man ein ärztliches Attest vorlegen.“Kostet dieses Attest etwas, müsse es der Arbeitgeber bezahlen. Anspruch auf Pflegefreistellung hat man eine Woche pro Jahr. „Für erkrankte Kinder unter 12 Jahren steht eine weitere Woche zur Verfügung“, sagt die AK-Expertin.
Das Gesetz sieht zwei Möglichkeiten vor, in denen Anspruch auf Pflegefreistellung besteht: Erstens für die notwendige Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen oder eines leiblichen Kindes (hier ist kein gemeinsamer Haushalt erforderlich). Zweitens: Wenn man wegen der notwendigen Betreuung eines gesunden Kindes an der Arbeitsleistung gehindert ist, weil jene Person, die das Kind sonst ständig betreut, selbst erkrankt ist.