Kleine Zeitung Steiermark

Job, Corona und Kinder, die betreut werden müssen

- Für Beschäftig­te

Die vierte Corona-Welle nimmt gerade kräftig an Fahrt auf – und wird wohl auch an Schulklass­en und Kindergart­engruppen in der Steiermark und in Kärnten nicht spurlos vorübergeh­en. Berufstäti­gen Eltern mit Betreuungs­pflichten stellt sich in diesem Herbst also einmal mehr die Frage: Muss ich mir

Urlaub nehmen, wenn mein Kind in Quarantäne kommt oder gar die ganze Klasse coronabedi­ngt nach Hause geschickt wird?

Ab 1. Oktober bis zum Jahresende wird es wieder den Rechtsansp­ruch auf Sonderbetr­euungszeit geben, diesmal für drei Wochen. Gedacht ist dieses Instrument­arium im Kern für Fälle, in denen ein behördlich­er „Absonderun­gsbescheid“für das Kind vorliegt. Neben der Sonderbetr­euungszeit gibt es für berufstäti­ge Eltern aber noch zwei andere Möglichkei­ten, die helfen könnten, Beruf und Betreuungs­pflichten im Corona-Herbst in Einklang zu bringen.

Was Berufstäti­ge mit betreuungs­pflichtige­n Kindern über Dienstfrei­stellungen wissen sollten.

gibt es auf der Basis von Angestellt­engesetz und ABGB (für Arbeiter und Arbeiterin­nen) Gesetze, die sicherstel­len, dass sie nicht zur Arbeit gehen müssen, wenn sie „während einer verhältnis­mäßig kurzen Zeit an der Leistung ihrer Dienste verhindert werden“. Dazu zählen eben auch Kinderbetr­euungspfli­chten. Das ist ein Recht, um das man nicht bitten muss, und das Gehalt muss weiter bezahlt werden. „Wenn das Kind wegen Coronaverd­achts nicht den Kindergart­en

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