Job, Corona und Kinder, die betreut werden müssen
Die vierte Corona-Welle nimmt gerade kräftig an Fahrt auf – und wird wohl auch an Schulklassen und Kindergartengruppen in der Steiermark und in Kärnten nicht spurlos vorübergehen. Berufstätigen Eltern mit Betreuungspflichten stellt sich in diesem Herbst also einmal mehr die Frage: Muss ich mir
Urlaub nehmen, wenn mein Kind in Quarantäne kommt oder gar die ganze Klasse coronabedingt nach Hause geschickt wird?
Ab 1. Oktober bis zum Jahresende wird es wieder den Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit geben, diesmal für drei Wochen. Gedacht ist dieses Instrumentarium im Kern für Fälle, in denen ein behördlicher „Absonderungsbescheid“für das Kind vorliegt. Neben der Sonderbetreuungszeit gibt es für berufstätige Eltern aber noch zwei andere Möglichkeiten, die helfen könnten, Beruf und Betreuungspflichten im Corona-Herbst in Einklang zu bringen.
Was Berufstätige mit betreuungspflichtigen Kindern über Dienstfreistellungen wissen sollten.
gibt es auf der Basis von Angestelltengesetz und ABGB (für Arbeiter und Arbeiterinnen) Gesetze, die sicherstellen, dass sie nicht zur Arbeit gehen müssen, wenn sie „während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung ihrer Dienste verhindert werden“. Dazu zählen eben auch Kinderbetreuungspflichten. Das ist ein Recht, um das man nicht bitten muss, und das Gehalt muss weiter bezahlt werden. „Wenn das Kind wegen Coronaverdachts nicht den Kindergarten