Türkis-Grün macht Weg frei für die Todespille
Entscheidungsfähigkeit: Beide Ärzte müssen Entscheidungsfähigkeit Sterbewilligen attestieren. Psychiater/Psychologen:
Hat ein Arzt Zweifel, muss ein Experte das beurteilen. Wartefrist: Um die Dauerhaftigkeit der Entscheidung sicherzustellen, muss der Sterbewillige zwölf Wochen warten, bevor die Verfügung eingetragen wird. Bei tödlichen Krankheiten im Endstadium kann das auf bis zu zwei Wochen verkürzt werden. die des
wird dann in einem zentralen Register eingetragen. Mit diesem Eintrag können sich die Sterbewilligen ein Präparat in einer Apotheke abholen. Das können sie dann in einem frei gewählten Rahmen einnehmen.
Wichtig sei, betonen beide Ministerinnen, dass niemand gezwungen sei, an einer solchen Selbsttötung mitzuwirken. Weder Ärztinnen noch Apotheker noch sonst jemand sei verpflichtet, niemand dürfe einer Weigerung wegen benachteiligt werden (auch wegen einer Mitwirkung nicht). Darüber hinaus gilt ein Werbeverbot für die Selbsttötung sowie ein Verbot, sich durch irgendeinen Schritt in diesem Prozess zu bereichern.
Begleitend kommt es zu einem Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung. Dazu soll ein eigener Fonds errichtet werden. Ab 2022 stellt der Bund jährlich einen Zweckzuschuss zur Verfügung, vorgesehen ist eine Drittelfinanzierung durch Bund, Länder und Gemeinden. 2022 gibt es vom Bund 21 Millionen Euro, 2023 dann 36 und 2024 51 Millionen. Schöpfen Länder und Gemeinden die Mittel aus, stünden 2024 gesamt 153 Millionen zur Verfügung. Aktuell sind es jährlich rund 18.
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