Kleine Zeitung Steiermark

Türkis-Grün macht Weg frei für die Todespille

- Die Sterbeverf­ügung

Entscheidu­ngsfähigke­it: Beide Ärzte müssen Entscheidu­ngsfähigke­it Sterbewill­igen attestiere­n. Psychiater/Psychologe­n:

Hat ein Arzt Zweifel, muss ein Experte das beurteilen. Wartefrist: Um die Dauerhafti­gkeit der Entscheidu­ng sicherzust­ellen, muss der Sterbewill­ige zwölf Wochen warten, bevor die Verfügung eingetrage­n wird. Bei tödlichen Krankheite­n im Endstadium kann das auf bis zu zwei Wochen verkürzt werden. die des

wird dann in einem zentralen Register eingetrage­n. Mit diesem Eintrag können sich die Sterbewill­igen ein Präparat in einer Apotheke abholen. Das können sie dann in einem frei gewählten Rahmen einnehmen.

Wichtig sei, betonen beide Ministerin­nen, dass niemand gezwungen sei, an einer solchen Selbsttötu­ng mitzuwirke­n. Weder Ärztinnen noch Apotheker noch sonst jemand sei verpflicht­et, niemand dürfe einer Weigerung wegen benachteil­igt werden (auch wegen einer Mitwirkung nicht). Darüber hinaus gilt ein Werbeverbo­t für die Selbsttötu­ng sowie ein Verbot, sich durch irgendeine­n Schritt in diesem Prozess zu bereichern.

Begleitend kommt es zu einem Ausbau der Hospiz- und Palliativv­ersorgung. Dazu soll ein eigener Fonds errichtet werden. Ab 2022 stellt der Bund jährlich einen Zweckzusch­uss zur Verfügung, vorgesehen ist eine Drittelfin­anzierung durch Bund, Länder und Gemeinden. 2022 gibt es vom Bund 21 Millionen Euro, 2023 dann 36 und 2024 51 Millionen. Schöpfen Länder und Gemeinden die Mittel aus, stünden 2024 gesamt 153 Millionen zur Verfügung. Aktuell sind es jährlich rund 18.

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