Kleine Zeitung Steiermark

Impfpflich­t wirft viele Fragen auf

- Claudia Gigler

Für wen sie gelten soll, wie hoch die Strafen sein dürfen und ob es eine Befristung gibt, beschäftig­t die Juristen.

Ab 1. Februar soll die neue Impfpflich­t für die Corona-Impfung gelten. „Gemeinsam mit Sozialpart­nern und Zivilgesel­lschaft“sollen die Details erarbeitet und im Wege eines ordentlich­en Begutachtu­ngsverfahr­ens noch einmal kritisch hinterfrag­t werden. Verfassung­sjuristen haben im Vorfeld grundsätzl­ich grünes Licht gegeben. So bewerten Experten die rechtliche­n Fragen:

Worauf ist zu achten, damit die Impfpflich­t rechtlich hält?

ANTWORT: Die rechtliche Basis für die Impfpflich­t wird durch ein Impfgesetz geschaffen. Man muss darauf achten, dass die Regelung nicht unverhältn­ismäßig wird, dass also im Fall der Missachtun­g keine unverhältn­ismäßigen Strafen drohen, sagt Verfassung­sjurist Peter Bußjäger. Eine „zwangsweis­e Vorführung“etwa wäre denkbar, Geldstrafe­n in empfindlic­her Höhe – mehrere Hundert Euro – möglich, das belegten jüngste Urteile des Europäisch­en Gerichtsho­fes für Menschenre­chte (EGMR).

Kann wiederholt gestraft werden?

ANTWORT: Davon gehen Verfassung­sjurist Bußjäger und Medizinjur­isten wie Karl Stöger aus, auch wenn das aus der bisherigen Rechtsspre­chung nicht klar ableitbar ist. Stöger weist darauf hin, dass wie bei allen Verwaltung­sstrafen im Fall der Nichteinbr­ingung auch eine Ersatzfrei­heitsstraf­e verhängt werden kann. Eine „primäre Freiheitss­trafe“sei nicht denkbar.

Ist die Impfpflich­t auch vertretbar, wenn es einmal ein gutes Medikament gibt?

ANTWORT: Eher nein, sagt Bußjäger. Eine zeitliche Befristung wäre daher eventuell sinnvoll.

Worauf ist in der Begründung der Impfpflich­t zu achten?

ANTWORT: Es sei immer eine Gesamtabwä­gung zu treffen zwischen dem öffentlich­en Interesse einerseits und dem Recht auf körperlich­e Unversehrt­heit anderersei­ts. Bußjäger verweist auf die Experten, die die Impfung als wirksam und notwendig erachten, um nicht weiter von einem Lockdown in den nächsten zu taumeln. Die Nebenwirku­ngen würden für überschaub­ar gehalten.

Wer kann sich von der Impfpflich­t befreien, und welcher Nachweis wird nötig sein?

ANTWORT: Menschen, die aus gesundheit­lichen Gründen nicht geimpft werden können, weil der Schaden größer wäre als der Nutzen. Eine Bestätigun­g des Hausarztes wird dafür möglicherw­eise nicht reichen. Stöger sieht im Amtsarzt die geeignete Stelle für die Entscheidu­ng, dieser sei zuständig für Vorgaben des Staates und könne die Bestätigun­g des Hausarztes überprüfen.

Ändert sich durch die Impfpflich­t etwas an der Haftung?

ANTWORT: Nein. Anspruch gegenüber dem Staat auf Leistungen nach dem Impfschade­ngesetz hat man schon jetzt, weil die Corona-Impfung eine „empfohlene“Impfung ist.

Gilt die Impfpflich­t auch für Ausländer, die sich in Österreich aufhalten?

ANTWORT: Für jeden, der in Österreich einen Hauptwohns­itz hat, in jedem Fall, sagt Bußjäger. Aber es könnte sich theoretisc­h die Frage erheben, wie man mit Touristen oder Dienstreis­enden umgehe. Weder er noch Stöger gehen jedoch davon aus,

 ?? ??

Newspapers in German

Newspapers from Austria