Einmal pleite, nie mehr kreditwürdig?
Unser Leser hat seine Schulden längst schon zurückbezahlt, bei den Bonitätsprüfungen fällt er aber regelmäßig durch. Vom Recht auf die Löschung eigener Daten.
Ich habe 2012 einen Fehler gemacht. Ich habe meiner damaligen Partnerin vertraut und für die Finanzierung ihres kleinen Lokals gebürgt“, sagt unser Leser. Das Lokal musste leider schon nach einem Jahr schließen und er den Privatkonkurs eröffnen. „Viele nicht gerade einfache Jahre folgten“, erzählt er. Nichtsdestotrotz hat er es geschafft und ist seit zwei Jahren schuldenfrei. Den „Konkursstempel“scheint er allerdings nicht loszuwerden: „Trotz mehrmaliger Bitten löscht der Kreditschutzverband (KSV), eine der führenden Auskunftsstellen für Bonitätsprüfungen, meine Daten nicht“, sagt der Mann.
Die Folge? „Ich muss bei der Stromanmeldung Kaution bezahlen und kann weder ein neues Konto eröffnen noch einen simplen Handyvertrag abschließen. Und das, obwohl ich kein schlechtes Einkommen habe und seit 2005 ohne Unterbrechung beim selben Arbeitgeber angestellt bin“, schildert der Mann seine Situation. „Was kann ich tun, damit mein Name von der schwarzen Liste verschwindet? Sind zehn Jahre Buße für einen Fehler nicht genug?“, will er wissen.
Der Grazer Rechtsanwalt Stefan Kohlfürst sagt dazu: „Jede Person hat grundsätzlich das Recht auf Auskunft und Löschung ihrer personenbezogenen Daten.“Die Regelungen fänden sich in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und im nationalen Datenschutzgesetz (DSG).
Die kostenlose Auskunft für Betroffene hat jedenfalls alle
Daten zu umfassen, die verarbeitet werden – außerdem u. a. auch die Verarbeitungszwecke, die Empfänger der personenbezogenen Daten, die Speicherdauer (falls vorhersehbar) und eine Information über das Berichtigungsund Löschungsrecht.
Zum Recht auf Löschung bzw. „Vergessenwerden“personenbezogener Daten erklärt Kohlfürst: „Die betroffene Person kann eine unverzügliche Löschung verlangen, wenn die Daten für den Zweck der Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, unrechtmäßig verarbeitet worden sind, oder die Löschung der Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist.“
Gegen die Löschung der Daten könnten freilich Gründe wie etwa Archivzwecke im öffentlichen Interesse sprechen, was hier wohl kein Thema ist. „Wenn die Löschung oder Berichtigung der Daten verweigert wird, ist die betroffene Person jedenfalls davon und über die jeweiligen Gründe dafür schriftlich zu informieren“, stellt Kohlfürst klar. Dagegen könne dann bei der Datenpersonenbezogenen
schutzbehörde Beschwerde erhoben werden – „wobei die Person auch über dieses Recht aufgeklärt werden muss“. Die Datenschutzbehörde ist in Österreich für die Einhaltung des Datenschutzes zuständig. „Sie hat mit Bescheid über die Beschwerde zu entscheiden, ob die Datenverarbeitung rechtmäßig war oder Datenschutzgesetze verletzt worden sind“, ergänzt Kohlfürst.
Was unser Leser nun tun kann? „Einerseits besteht die Möglichkeit, dem KSV die Tilgung der Schulden bekannt zu geben und dies nachzuweisen. Dann können die Einträge berichtigt bzw. gelöscht werden.“Das ist naturgemäß mit einigem Aufwand verbunden. „Andererseits kann sich die betroffene Person direkt an die Person bzw. das Unternehmen wenden, welches die Daten an die Auskunftsstelle weitergeleitet hat und dort die Berichtigung bzw. Löschung fordern“, sagt Kohlfürst. Das setzt allerdings voraus, dass die Datenquelle bekannt ist.
Und wie lange dürfen die Daten von KSV und Co. überhaupt gespeichert werden? „Dazu kann keine pauschale Aussage