Mietkauf-Ärger: Erfolg für Betroffenen vor Gericht
Unerwartet hoher Kaufpreis bei der erstmaligen Kaufmöglichkeit nach zehn Jahren: OLG Graz gibt Betroffenen recht. Wohnungsgesellschaft darf Wohnung im Messequartier nicht teurer verkaufen.
Im Rechtsstreit um Mietkaufwohnungen im Messequartier Graz gibt es einen Erfolg für einen Betroffenen, der von der Arbeiterkammer Steiermark unterstützt wurde. Bereits in erster Instanz hatte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz der AK recht gegeben – jetzt bestätigte auch das Oberlandesgericht Graz die Entscheidung.
Konkret geht es in der Causa um einen unerwartet hohen Kaufpreis bei der erstmaligen Kaufmöglichkeit nach zehn Jahren: Im Durchschnitt verlangt die gemeinnützige Wohnungsgesellschaft ENW von den Mietkäuferinnen und -käufern um 60.000 Euro mehr als ursprünglich vereinbart. Als die Wohnungen vor zehn Jahren bezogen wurden, war die Kaufpreisbildung ganz anders beschrieben worden. Die Kaufpreisbildung war durch den Mietvertrag sowie durch Begleitinformationen nach dem „steirischen Modell“dargestellt worden. Dies bedeutet, dass Käuferinnen und Käufer die noch offenen Darlehen und die Landesförderung, Nebenkosten sowie eine Barzahlung in Höhe von zwei Prozent der Herstellungskosten als zusätzlichen Kaufpreis übernehmen.
Die AK geht davon aus, dass dies eine vertragliche Vereinbarung ist, die eingehalten werden muss. Die ENW argumentierte hingegen, dass nach einer Novelle des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) im Jahr 2016 der sogenannte Buchwert als Mindestkaufpreis nicht unterschritten werden darf. Daher komme es zu einem höheren Kaufpreis als ursprünglich genannt. Die AK verwies dagegen auf die bereits etablierte Rechtsprechung, wonach für Mieter bzw. Mietkäufer sehr wohl ein günstigerer Preis vereinbart werden kann, der trotz nachträglicher Gesetzesänderungen einzuhalten ist.
Zwölf Verfahren zum Messequartier sind anhängig. In diesem ersten Verfahren wurde der rechtlichen Einschätzung der
AK nun auch in zweiter Instanz vollinhaltlich recht gegeben: Es liegt eine vertragliche Vereinbarung vor, die einzuhalten ist. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, jedoch wurde die ordentliche Revision zum OGH nicht zugelassen.
ENW-Geschäftsführer Alexander Daum dazu: „Der Fall ist zwar ähnlich wie bei anderen Kunden, aber eben nicht ident. Eine Allgemeingültigkeit für die anderen Mieter kann deshalb daraus noch nicht abgeleitet werden.“Daum verweist auf die laufenden Parallelverfahren. Diese werden geführt, weil jeder Mieter andere Voraussetzungen erfüllt (verschiedene Objekte, Datum des Vertrags).