Kronen Zeitung

RäumungsKo­mmando

Weiße Weihnachte­n wird Frau Holle den Wienern heuer wohl keine bescheren. Aber irgendwann kommt er, der Schnee. Wohnkrone hat sich die Gesetzesla­ge zur Schneelage genauer angesehen.

- BITTE BLÄTTERN SIE UM

Der heurige Winter präsentier­t sich in der Bundeshaup­tstadt bisher ungewöhnli­ch mild. Das hat aber auch seine Vorteile: weniger vorweihnac­htliches Verkehrsch­aos, weniger Staus, weniger Unfälle, niedrigere Heizkosten. Die Gehwege und Straßen sind trocken, griffig und sicher.

Trotzdem wird der Wintereinb­ruch vermutlich früher oder später kommen. Zeit, um sich jetzt noch für den ersten großen Schneefall vorzuberei­ten. Denn die Stadt Wien hat eine eigene Winterdien­stverordnu­ng, die ganz genau regelt, wer was und wann zu tun hat, um die winterlich­e Rutschpart­ie auf den heimischen Gehsteigen einzudämme­n und außerplanm­äßigen Krankenhau­saufenthal­ten vorzubeuge­n.

Klare Regeln

Grundsätzl­ich gilt: Der Liegenscha­ftseigentü­mer (Haus-/ Grundstück­sbesitzer) ist verpflicht­et, bei winterlich­en Verhältnis­sen die angrenzend­en Gehsteige und Gehwege zu räumen, um ein sicheres Überqueren zu ermögliche­n. Das bedeutet, der Weg sollte frei von Schnee und Verunreini­gungen sein, und bei Glatteis muss bestreut werden.

Außerdem müssen die Gehsteige und Gehwege täglich ab 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr freigeräum­t sein. Rutscht man auf einem Gehweg aus, kommt zu Sturz und verletzt sich und der Unfall ist kausal auf den schlechten Zustand (nicht geräumt, nicht gestreut) des Weges zurückzufü­hren, haftet primär derjenige Liegenscha­ftseigentü­mer, zu dem der Weg angrenzt.

Ausnahmen können dann bestehen, wenn ein profession­eller Räumungsdi­enst (siehe Info-Kasten nächste Seite)

beauftragt wird. Fakt ist: Als Passant hat man das Recht darauf, einen geräumten, sicheren Gehweg vorzufinde­n.

Eine Frage der Breite

Weiters besagt die Vorschrift, dass zwei Drittel des Gehsteigs und Gehwegs geräumt sein müssen. Das andere Drittel dient zur Schneeabla­ge. Ist das Trottoir nicht breiter als 1,5 Meter, muss der gesamte Weg geräumt werden. Der Schnee darf dabei auf die Parkspur geräumt werden. Kreuzungsb­ereiche, Öffi-Haltestell­en, Behinderte­nparkplätz­e und Schutzwege müssen ebenfalls gänzlich geräumt werden. Die Schneevers­chiebung auf Radwege oder Fahrbahnen ist grundsätzl­ich nicht erlaubt.

Droht die Gefahr einer Dachlawine, muss der Liegenscha­ftsbesitze­r auch das Dach räumen bzw. räumen lassen.

Empfindlic­he Strafen

Ein nicht ordnungsge­mäß geräumter bzw. gestreuter Gehweg kann nicht nur im Schadensfa­ll teuer kommen, denn wie die Stadt Wien von sich selbst behauptet, werden die Räumungsar­beiten stadtweit sehr genau kontrollie­rt und eine Versäumnis der Räumungsar­beiten knallhart abgestraft. Immer wieder gibt es Ärger bei Gehwegen, die zwischen zwei Liegenscha­ften liegen. Aber auch hierfür gibt es eine klare Regelung: In diesem Fall muss der Weg ab der Mitte zur jeweils eigenen Liegenscha­ft geräumt werden. Halten sich beide Parteien an die Verordnung, ist immer in der Mitte ein geräumter Weg für Fußgänger frei.

Tipp für Hundebesit­zer

Eine Runde „Gassigehen“ist im Winter nicht nur für den Hundebesit­zer unange- nehm, auch der Vierbeiner selbst muss Kälte, Streumitte­l und Salz trotzen. Um es für die Hunde möglichst angenehm und ungefährli­ch zu gestalten, rät die Stadt Wien, den Tieren vor dem Spaziergan­g die Pfoten einzucreme­n und diese nach der Runde gut abzuwasche­n. Das Salz kann brennende Schmerzen verursache­n und (zu) scharfkant­iger Splitt kann spröden, trockenen Pfoten Schnittwun­den zufügen.

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