RäumungsKommando
Weiße Weihnachten wird Frau Holle den Wienern heuer wohl keine bescheren. Aber irgendwann kommt er, der Schnee. Wohnkrone hat sich die Gesetzeslage zur Schneelage genauer angesehen.
Der heurige Winter präsentiert sich in der Bundeshauptstadt bisher ungewöhnlich mild. Das hat aber auch seine Vorteile: weniger vorweihnachtliches Verkehrschaos, weniger Staus, weniger Unfälle, niedrigere Heizkosten. Die Gehwege und Straßen sind trocken, griffig und sicher.
Trotzdem wird der Wintereinbruch vermutlich früher oder später kommen. Zeit, um sich jetzt noch für den ersten großen Schneefall vorzubereiten. Denn die Stadt Wien hat eine eigene Winterdienstverordnung, die ganz genau regelt, wer was und wann zu tun hat, um die winterliche Rutschpartie auf den heimischen Gehsteigen einzudämmen und außerplanmäßigen Krankenhausaufenthalten vorzubeugen.
Klare Regeln
Grundsätzlich gilt: Der Liegenschaftseigentümer (Haus-/ Grundstücksbesitzer) ist verpflichtet, bei winterlichen Verhältnissen die angrenzenden Gehsteige und Gehwege zu räumen, um ein sicheres Überqueren zu ermöglichen. Das bedeutet, der Weg sollte frei von Schnee und Verunreinigungen sein, und bei Glatteis muss bestreut werden.
Außerdem müssen die Gehsteige und Gehwege täglich ab 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr freigeräumt sein. Rutscht man auf einem Gehweg aus, kommt zu Sturz und verletzt sich und der Unfall ist kausal auf den schlechten Zustand (nicht geräumt, nicht gestreut) des Weges zurückzuführen, haftet primär derjenige Liegenschaftseigentümer, zu dem der Weg angrenzt.
Ausnahmen können dann bestehen, wenn ein professioneller Räumungsdienst (siehe Info-Kasten nächste Seite)
beauftragt wird. Fakt ist: Als Passant hat man das Recht darauf, einen geräumten, sicheren Gehweg vorzufinden.
Eine Frage der Breite
Weiters besagt die Vorschrift, dass zwei Drittel des Gehsteigs und Gehwegs geräumt sein müssen. Das andere Drittel dient zur Schneeablage. Ist das Trottoir nicht breiter als 1,5 Meter, muss der gesamte Weg geräumt werden. Der Schnee darf dabei auf die Parkspur geräumt werden. Kreuzungsbereiche, Öffi-Haltestellen, Behindertenparkplätze und Schutzwege müssen ebenfalls gänzlich geräumt werden. Die Schneeverschiebung auf Radwege oder Fahrbahnen ist grundsätzlich nicht erlaubt.
Droht die Gefahr einer Dachlawine, muss der Liegenschaftsbesitzer auch das Dach räumen bzw. räumen lassen.
Empfindliche Strafen
Ein nicht ordnungsgemäß geräumter bzw. gestreuter Gehweg kann nicht nur im Schadensfall teuer kommen, denn wie die Stadt Wien von sich selbst behauptet, werden die Räumungsarbeiten stadtweit sehr genau kontrolliert und eine Versäumnis der Räumungsarbeiten knallhart abgestraft. Immer wieder gibt es Ärger bei Gehwegen, die zwischen zwei Liegenschaften liegen. Aber auch hierfür gibt es eine klare Regelung: In diesem Fall muss der Weg ab der Mitte zur jeweils eigenen Liegenschaft geräumt werden. Halten sich beide Parteien an die Verordnung, ist immer in der Mitte ein geräumter Weg für Fußgänger frei.
Tipp für Hundebesitzer
Eine Runde „Gassigehen“ist im Winter nicht nur für den Hundebesitzer unange- nehm, auch der Vierbeiner selbst muss Kälte, Streumittel und Salz trotzen. Um es für die Hunde möglichst angenehm und ungefährlich zu gestalten, rät die Stadt Wien, den Tieren vor dem Spaziergang die Pfoten einzucremen und diese nach der Runde gut abzuwaschen. Das Salz kann brennende Schmerzen verursachen und (zu) scharfkantiger Splitt kann spröden, trockenen Pfoten Schnittwunden zufügen.