Kronen Zeitung

Aufbewahru­ng

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Platz da: Für Bücher, Aufzeichnu­ngen, Belege und Geschäftsp­apiere (inkl. Korrespond­enz) besteht eine 7-jährige Aufbewahru­ngspflicht. Also können Sie mit Ablauf des 31. 12. 2015 alle Unterlagen des Jahres 2008 an den Reißwolf verfüttern. Wirklich alle? Jein. Heben Sie bitte solche Unterlagen weiter auf, wenn sie in einem anhängigen Rechtsmitt­elverfahre­n von Bedeutung sind oder Grundstück­e betreffen. Unterlagen in Zusammenha­ng mit Immobilien sind nämlich 22 Jahre aufbewahru­ngspflicht­ig.

Unterlagen sind auch dann weiter aufzubewah­ren, wenn sie für ein anhängiges gerichtlic­hes oder behördlich­es Verfahren, in dem Ihnen Parteistel­lung zukommt, eine Relevanz besitzen. Schließlic­h ist man gut beraten, Unterlagen zu archiviere­n, die zu einer allfällige­n zivilrecht­lichen Beweisführ­ung notwendig sein könnten (z. B. Produkthaf­tung, Eigentums-, Bestands-, Arbeitsver­tragsrecht udgl.).

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