WOHN Tipps
Einsicht in die Belege
Als Eigentümer in einer Wohnhausanlage möchte ich bei der Hausverwaltung Einsicht in unsere Kontobelege nehmen. Sehr interessiert mich das Sparbuch betreffend die Instandhaltungsrücklage. Habe ich ein Recht darauf?
Ja, das Wohnungseigentumsgesetz sieht vor, dass der Verwalter alle die Eigentümergemeinschaft betreffenden Ein- und Auszahlungen über ein auf die Gemeinschaft lautendes und für jeden Wohnungseigentümer einsehbares Konto durchzuführen hat. Laut Oberstem Gerichtshof hat der Verwalter dem Wohnungseigentümer so oft Einsicht zu gewähren, wie dieser es verlangt. Ebenso wie in die Kontobelege ist auch jederzeit Einsicht in ein Rücklagenkonto (oder ein Sparbuch) zu gewähren.
Haus wird verkauft
Wir wohnen seit 7 Jahren in einem alten Einfamilienhaus (Mietvertrag auf 10 Jahre befristet) und haben viel Geld hineingesteckt. Jetzt sagt uns der Eigentümer, dass er das Haus verkaufen wird. Was passiert mit uns? Haben wir ein Vorkaufsrecht?
Ein- und Zweifamilienobjekte fallen nicht unter das Mietrechtsgesetz, sodass es keinen Kündigungsschutz gibt. Wird das Haus verkauft, tritt der neue Erwerber in das Mietverhältnis ein, er kann dieses aber unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat jederzeit aufkündigen. Ein befristeter Mietvertrag kann ebenso gekündigt werden. Es gibt kein automatisches Vorkaufsrecht des Mieters! Bei Auflösung des Vertrages kann der Mieter seine Investitionen geltend machen, mangels Einigung allenfalls über das Bezirksgericht.
Nähere Auskünfte gibt es beim VKI, 01/ 588 770 bzw. www.konsument.at.