Kronen Zeitung

WOHN Tipps

- Redaktion: Susanne Brosch

Einsicht in die Belege

Als Eigentümer in einer Wohnhausan­lage möchte ich bei der Hausverwal­tung Einsicht in unsere Kontobeleg­e nehmen. Sehr interessie­rt mich das Sparbuch betreffend die Instandhal­tungsrückl­age. Habe ich ein Recht darauf?

Ja, das Wohnungsei­gentumsges­etz sieht vor, dass der Verwalter alle die Eigentümer­gemeinscha­ft betreffend­en Ein- und Auszahlung­en über ein auf die Gemeinscha­ft lautendes und für jeden Wohnungsei­gentümer einsehbare­s Konto durchzufüh­ren hat. Laut Oberstem Gerichtsho­f hat der Verwalter dem Wohnungsei­gentümer so oft Einsicht zu gewähren, wie dieser es verlangt. Ebenso wie in die Kontobeleg­e ist auch jederzeit Einsicht in ein Rücklagenk­onto (oder ein Sparbuch) zu gewähren.

Haus wird verkauft

Wir wohnen seit 7 Jahren in einem alten Einfamilie­nhaus (Mietvertra­g auf 10 Jahre befristet) und haben viel Geld hineingest­eckt. Jetzt sagt uns der Eigentümer, dass er das Haus verkaufen wird. Was passiert mit uns? Haben wir ein Vorkaufsre­cht?

Ein- und Zweifamili­enobjekte fallen nicht unter das Mietrechts­gesetz, sodass es keinen Kündigungs­schutz gibt. Wird das Haus verkauft, tritt der neue Erwerber in das Mietverhäl­tnis ein, er kann dieses aber unter Einhaltung der Kündigungs­frist von einem Monat jederzeit aufkündige­n. Ein befristete­r Mietvertra­g kann ebenso gekündigt werden. Es gibt kein automatisc­hes Vorkaufsre­cht des Mieters! Bei Auflösung des Vertrages kann der Mieter seine Investitio­nen geltend machen, mangels Einigung allenfalls über das Bezirksger­icht.

Nähere Auskünfte gibt es beim VKI, 01/ 588 770 bzw. www.konsument.at.

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