Kronen Zeitung

STEUR Tipps

- Felix Taxinger

Pastoralas­sistentin

Eine diplomiert­e Pastoralas­sistentin, die auch eine Ausbildung zur Lebens- und Sozialbera­tung besitzt, macht Fortbildun­gskosten für „Systemaufs­tellung“und für „transperso­nale Psychother­apie“geltend. Diese sind als Werbungsko­sten abzugsfähi­g, da die erlernten Fähigkeite­n im ausgeübten Beruf verwertet werden können.

Fahrtenbuc­h

Der Nachweis von Fahrtkoste­n hat grundsätzl­ich mittels eines laufend geführten Fahrtenbuc­hes zu erfolgen, aus dem der Tag (Datum) der berufliche­n Fahrt, Ort, Zeit und Kilometers­tand jeweils am Beginn und am Ende der berufliche­n Fahrt, Zweck jeder einzelnen berufliche­n Fahrt und die Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgeglied­ert in beruflich und privat gefahrene Kilometer, ersichtlic­h sind. Die Führung eines Fahrtenbuc­hes kann entfallen, wenn durch andere Aufzeichnu­ngen (z.B. Reisekoste­nabrechnun­gen gegenüber dem Arbeitgebe­r) eine verlässlic­he Beurteilun­g möglich ist.

Ein Außendiens­tmitarbeit­er zeichnet seine Fahrten mittels eines auf seinem PC geführten Fahrtenbuc­hes auf. Im Fahrtenbuc­h sind aber nur die berufliche­n Fahrten verzeichne­t, während die privat gefahrenen Kilometer in den Aufzeichnu­ngen nicht enthalten sind. Dies ist auch daraus erkennbar, dass des Öfteren der Anfangskil­ometerstan­d einer Eintragung nicht gleich dem Endkilomet­erstand der vorhergehe­nden Eintragung ist. Das Finanzamt meint, dass ein solches Fahrtenbuc­h nicht ordnungsmä­ßig sei. Da aber der Außendiens­tler auch noch mit Uraufzeich­nungen (Kalenderei­ntragungen etc.) aufwarten kann, sind die geltend gemachten Kilometerg­elder laut Urteil des BFG anzuerkenn­en.

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