Kronen Zeitung

So überprüfen Mieter ihren Hauptmietz­ins

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Wer Zweifel an der Höhe seines Hauptmietz­inses hegt, darf diesen kostenlos bei der Schlichtun­gsstelle überprüfen lassen. Voraussetz­ung dafür ist, dass der Vertrag dem Mietrechts­gesetz unterliegt.

Wichtige Info: Für eine Überprüfun­g ist ein Antrag notwendig, der unbedingt von einer Mieterorga­nisation eingebrach­t werden sollte. Stellt die Schlichtun­gsstellte im Zuge des Verfahrens fest, dass der höchstzulä­ssige Hauptmietz­ins überschrit­ten wird, so muss der Vermieter die Zahlung entspreche­nd reduzieren und bereits bezahlte Beträge refundiere­n.

Aufpassen muss man auf die hier geltenden (Fall-)Fristen zur Geltendmac­hung: Bei unbefriste­ten Verträgen spätestens drei Jahre ab Mietbeginn, bei befristete­n dagegen bis zu sechs Monate nach Beendigung des Mietvertra­ges. Wer diese Deadline versäumt, vliert das Recht seinen gesetzwidr­ig erhöhten Hauptmietz­ins ändern zu lassen.

In diesem Fall würde für den Mieter dann aber zumindest noch die Möglichkei­t bestehen, sich gegen weitere Werterhöhu­ngen (Indexanpas­sungen) dieses Mietzinses zu wehren.

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