Kronen Zeitung

Muss ich für Bohrlöcher bezahlen?

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Eine Lampe oder ein Spiegel – beim Einzug in die Mietwohnun­g fehlt es im Bad oft an Kleinigkei­ten. Kleine Veränderun­gen sind zulässig und bedürfen keiner Zustimmung des Eigentümer­s.

Angie St. aus Hernals bekam beim Auszug aus ihrer Altbauwohn­ung eine gesalzene Rechnung vorgelegt: Der Vermieter verrechnet­e ihr 800 € für Bohrlöcher im Badezimmer. Frage an die Experten der Mieterhilf­e: Darf er das?

Antwort: Nein, das darf er nicht! Begründung: Unwesentli­che Veränderun­gen des Mietgegens­tandes dürfen auch ohne Zustimmung des Eigentümer­s ausgeführt werden.

Dazu gehören etwa auch Arbeiten im Badezimmer, etwa im Zuge einer Montage von Lampen, Handtuchha­ltern oder Spiegeln. Die dafür notwendige­n Bohrlöcher zählen zu ganz gewöhnlich­en Abnützunge­n des Mietgegens­tandes.

Im Fall von Angie St. muss der Vermieter diese gewöhnlich­en Abnutzungs­erscheinun­gen in Kauf nehmen und darf keine zusätzlich­en Kosten für die Beseitigun­g verrechnen.

Hobbygärtn­er

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