Muss ich für Bohrlöcher bezahlen?
Eine Lampe oder ein Spiegel – beim Einzug in die Mietwohnung fehlt es im Bad oft an Kleinigkeiten. Kleine Veränderungen sind zulässig und bedürfen keiner Zustimmung des Eigentümers.
Angie St. aus Hernals bekam beim Auszug aus ihrer Altbauwohnung eine gesalzene Rechnung vorgelegt: Der Vermieter verrechnete ihr 800 € für Bohrlöcher im Badezimmer. Frage an die Experten der Mieterhilfe: Darf er das?
Antwort: Nein, das darf er nicht! Begründung: Unwesentliche Veränderungen des Mietgegenstandes dürfen auch ohne Zustimmung des Eigentümers ausgeführt werden.
Dazu gehören etwa auch Arbeiten im Badezimmer, etwa im Zuge einer Montage von Lampen, Handtuchhaltern oder Spiegeln. Die dafür notwendigen Bohrlöcher zählen zu ganz gewöhnlichen Abnützungen des Mietgegenstandes.
Im Fall von Angie St. muss der Vermieter diese gewöhnlichen Abnutzungserscheinungen in Kauf nehmen und darf keine zusätzlichen Kosten für die Beseitigung verrechnen.
Hobbygärtner
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