Kronen Zeitung

Achtung bei der Probezeit

Dauer ist geregelt

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Üblicherwe­ise wird beim Antritt eines neuen Jobs eine Probezeit vereinbart. Während dieser können Firma bzw. Arbeitnehm­er jederzeit das Dienstverh­ältnis beenden. Immer wieder aber stehen zu lange Probezeite­n im Arbeitsver­trag. Auch wenn man dies unterschri­eben hat, laut Gesetz darf die Probe längstens einen Monat, bei Lehrverhäl­tnissen drei Monate betragen.

In Kollektivv­erträgen können andere, kürzere Fristen verankert sein, z. B. für Arbeiter im Gastgewerb­e 14 Tage. Auch solche KV- Regelungen können nicht durch Arbeitsver­träge verlängert werden.

Wichtig: Weibliche Beschäftig­te, die im Probemonat schwanger werden, genießen keinen speziellen Kündigungs- oder Entlassung­schutz. Verlängert die Firma das Dienstverh­ältnis aber ausdrückli­ch wegen der Schwangers­chaft nicht, so ist das verboten.

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