Kronen Zeitung

Wenn unsere Helfer selbst Hilfe brauchen

Freiwillig­e Feuerwehrl­eute oder Bergretter müssen nach Unfällen manchmal lang um eine finanziell­e Entschädig­ung kämpfen Einsätze sind versichert, aber wichtige Förder- Tätigkeite­n im Umfeld sind umstritten

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Sie retten Menschenle­ben, helfen in Krisenfäll­en und sind oft letzte Instanz in höchster Not – und das noch dazu unentgeltl­ich: die Mitglieder von Hilfsorgan­isationen wie der Freiwillig­en Feuerwehr oder der Bergrettun­g. Doch manchmal brauchen sie selbst Hilfe, wenn etwas passiert ist. Ein Urteil des Höchstgeri­chtes gibt einen Überblick, wann Entschädig­ungen zugebillig­t werden – mit überrasche­nden Ergebnisse­n.

Klar ist, dass Unfälle beim unmittelba­ren Einsatz versichert sind. Sie stehen unter dem besonderen Schutz der AUVA ( siehe Kasten). Kritischer wird es bei dem, was rechtlich „ Umgebungst­ätigkeit“genannt wird. Wenn bei Vorbereitu­ngen für Feiern, Ausflügen mit der Mannschaft oder Werbeveran­staltungen etwas passiert, wird dies manchmal als Freizeitun­fall abgetan.

Ein tragisches Beispiel: Die Bergrettun­g in Vorarlberg soll auf einem Gipfel ein Sonnwendfe­uer entzünden. Auf der Bergspitze bricht ein Stück Fels ab. Der Ortskomman­dant stürzt 300 Meter in die Tiefe. Die Klage der Witwe wird abgewiesen, das Entzünden des Sonnwendfe­uers sei bloß Brauchtum . . .

Abgewiesen wurde auch eine Klage, nachdem in Oberösterr­eich ein Mann bei der Reparatur der Satelliten­empfangsan­lage vom Dach des Feuerwehrh­auses gestürzt ist. Begründung: Gemeinsame­s Fernsehen diene nur der Stärkung des Gemeinscha­ftsgefühls und habe nichts mit den satzungsmä­ßigen Zwecken der Feuerwehr zu tun.

Ebenso eine Entschädig­ung versagt blieb einem Rot- Kreuz- Mann, nachdem dieser bei einer Skitour mit einer Jugendgrup­pe verletzt worden ist. Die Begründung ist ähnlich wie oben: Eine solche Veranstalt­ung diene dem Zusammenge­hörigkeits­gefühl, dies reiche nicht aus, um einen Versicheru­ngsschutz zu begründen.

Seinen Prozess gewonnen hat ein Mitglied des Roten Kreuzes in Oberösterr­eich. Dieser war nach Vorbereitu­ngen für ein Grillfest ver-

unglückt. Begründung: Da bei dem Grillfest wichtige Besprechun­gen stattfinde­n, sei dies Teil der gemeinnütz­igen Arbeit gewesen.

Gewonnen hat seinen Prozess ein Feuerwehrm­ann, der beim Aufbau eines Standes bei einem Weihnachts- markt verletzt worden ist. Da bei dem Markt Spenden gesammelt werden, sei dies Teil seiner Arbeit für die Feuerwehr gewesen, hieß die Begründung des Gerichtes.

Doch diese Urteile zeigen: Der Weg zum Erfolg ist kein leichter, oft werden Entschä- digungen nur nach jahrelange­n Prozessen zugesproch­en. Es kommt auch sehr darauf an, in welchem Bundesland ein solcher Unfall passiert. Denn ausschlagg­ebend sind oft die Satzungen des Landesfeue­rwehrgeset­zes, die von Bundesland zu Bundesland unterschie­dlich formuliert sind.

Was in einem Teil Österreich­s als „ Umgebungst­ätigkeit“durchgeht, zählt im anderen schon nicht mehr. Und Richter prüfen genau, welche Arbeiten mit den Satzungen vereinbar sind.

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Auch bei dramatisch­en Unfällen in unseren Bergen müssen die Mitglieder der Bergrettun­g oft ausrücken. Und manchmal sind auch Nebentätig­keiten gar nicht ungefährli­ch.
 ??  ?? Mitglieder der Freiwillig­en Feuerwehr müssen sich oft bei riskanten Einsätzen in lebensgefä­hrliche Situatione­n begeben
Mitglieder der Freiwillig­en Feuerwehr müssen sich oft bei riskanten Einsätzen in lebensgefä­hrliche Situatione­n begeben

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