Wenn unsere Helfer selbst Hilfe brauchen
Freiwillige Feuerwehrleute oder Bergretter müssen nach Unfällen manchmal lang um eine finanzielle Entschädigung kämpfen Einsätze sind versichert, aber wichtige Förder- Tätigkeiten im Umfeld sind umstritten
Sie retten Menschenleben, helfen in Krisenfällen und sind oft letzte Instanz in höchster Not – und das noch dazu unentgeltlich: die Mitglieder von Hilfsorganisationen wie der Freiwilligen Feuerwehr oder der Bergrettung. Doch manchmal brauchen sie selbst Hilfe, wenn etwas passiert ist. Ein Urteil des Höchstgerichtes gibt einen Überblick, wann Entschädigungen zugebilligt werden – mit überraschenden Ergebnissen.
Klar ist, dass Unfälle beim unmittelbaren Einsatz versichert sind. Sie stehen unter dem besonderen Schutz der AUVA ( siehe Kasten). Kritischer wird es bei dem, was rechtlich „ Umgebungstätigkeit“genannt wird. Wenn bei Vorbereitungen für Feiern, Ausflügen mit der Mannschaft oder Werbeveranstaltungen etwas passiert, wird dies manchmal als Freizeitunfall abgetan.
Ein tragisches Beispiel: Die Bergrettung in Vorarlberg soll auf einem Gipfel ein Sonnwendfeuer entzünden. Auf der Bergspitze bricht ein Stück Fels ab. Der Ortskommandant stürzt 300 Meter in die Tiefe. Die Klage der Witwe wird abgewiesen, das Entzünden des Sonnwendfeuers sei bloß Brauchtum . . .
Abgewiesen wurde auch eine Klage, nachdem in Oberösterreich ein Mann bei der Reparatur der Satellitenempfangsanlage vom Dach des Feuerwehrhauses gestürzt ist. Begründung: Gemeinsames Fernsehen diene nur der Stärkung des Gemeinschaftsgefühls und habe nichts mit den satzungsmäßigen Zwecken der Feuerwehr zu tun.
Ebenso eine Entschädigung versagt blieb einem Rot- Kreuz- Mann, nachdem dieser bei einer Skitour mit einer Jugendgruppe verletzt worden ist. Die Begründung ist ähnlich wie oben: Eine solche Veranstaltung diene dem Zusammengehörigkeitsgefühl, dies reiche nicht aus, um einen Versicherungsschutz zu begründen.
Seinen Prozess gewonnen hat ein Mitglied des Roten Kreuzes in Oberösterreich. Dieser war nach Vorbereitungen für ein Grillfest ver-
unglückt. Begründung: Da bei dem Grillfest wichtige Besprechungen stattfinden, sei dies Teil der gemeinnützigen Arbeit gewesen.
Gewonnen hat seinen Prozess ein Feuerwehrmann, der beim Aufbau eines Standes bei einem Weihnachts- markt verletzt worden ist. Da bei dem Markt Spenden gesammelt werden, sei dies Teil seiner Arbeit für die Feuerwehr gewesen, hieß die Begründung des Gerichtes.
Doch diese Urteile zeigen: Der Weg zum Erfolg ist kein leichter, oft werden Entschä- digungen nur nach jahrelangen Prozessen zugesprochen. Es kommt auch sehr darauf an, in welchem Bundesland ein solcher Unfall passiert. Denn ausschlaggebend sind oft die Satzungen des Landesfeuerwehrgesetzes, die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich formuliert sind.
Was in einem Teil Österreichs als „ Umgebungstätigkeit“durchgeht, zählt im anderen schon nicht mehr. Und Richter prüfen genau, welche Arbeiten mit den Satzungen vereinbar sind.