Kronen Zeitung

Hausverwal­ter

„ Einige Wohnungsei­gentümer wollen die Hausverwal­tung kündigen. Braucht man dafür die Zustimmung aller?“

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Die Bestellung des Verwalters und die Auflösung seines Vertrages fallen unter die Maßnahmen der ordentlich­en Verwaltung. Einstimmig­keit ist nicht erforderli­ch, es reicht ein Mehrheitsb­eschluss! Wurde der Verwalter auf unbestimmt­e Zeit bestellt, so kann er unter Einhaltung von drei Monaten zum Ende jeder Abrechnung­speriode gekündigt werden. Wurde er auf bestimmte, mehr als dreijährig­e Zeit bestellt, so kann er nach Ablauf von drei Jahren ebenfalls mit einer dreimonati­gen Frist zum Jahresende gekündigt werden. Ein Kündigungs­grund muss nicht vorliegen.

Info: VKI- Beratung Mo– Fr 9– 15 Mariahilfe­r Straße 81, 1060 Wien 01/ 588 77 bzw. vki. at/ beratung

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