Hausverwalter
„ Einige Wohnungseigentümer wollen die Hausverwaltung kündigen. Braucht man dafür die Zustimmung aller?“
Die Bestellung des Verwalters und die Auflösung seines Vertrages fallen unter die Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung. Einstimmigkeit ist nicht erforderlich, es reicht ein Mehrheitsbeschluss! Wurde der Verwalter auf unbestimmte Zeit bestellt, so kann er unter Einhaltung von drei Monaten zum Ende jeder Abrechnungsperiode gekündigt werden. Wurde er auf bestimmte, mehr als dreijährige Zeit bestellt, so kann er nach Ablauf von drei Jahren ebenfalls mit einer dreimonatigen Frist zum Jahresende gekündigt werden. Ein Kündigungsgrund muss nicht vorliegen.
Info: VKI- Beratung Mo– Fr 9– 15 Mariahilfer Straße 81, 1060 Wien 01/ 588 77 bzw. vki. at/ beratung