Kronen Zeitung

Verzugsfol­gen

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„Unser Mietobjekt sollte in zwei Wochen übergeben werden. Zurzeit schaut es aber nicht so aus, als ob die Wohnungen zum vereinbart­en Termin bezugsfert­ig sind. Was können wir tun?“

Wenn das Mietverhäl­tnis nicht zum vereinbart­en Datum angetreten werden kann, ist der Vermieter mit seiner Vertragser­füllung in Verzug. Dadurch treten die gesetzlich­en Folgen der §§ 918f Allgemein Bürgerlich­es Gesetzbuch in Kraft: Wenn der Vermieter in Verzug ist, kann der Mieter weiter auf Erfüllung bestehen und Schadeners­atz wegen der Verspätung begehren (Kosten für bereits bestellte Kästen oder Mieten, mit denen man nicht mehr rechnete, etc.). Dann beginnt das Mietverhäl­tnis später. Ist der Mieter nicht mehr an der Aufrechter­haltung des Mietvertra­ges interessie­rt, kann er seinen Rücktritt erklären. Dazu muss dem Vermieter allerdings noch eine Frist zugebillig­t werden, in welcher er sich bemühen kann, das Objekt fertigzust­ellen. Als angemessen­werden ca. zwei bis drei Wochen anzusetzen sein.

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