Verzugsfolgen
„Unser Mietobjekt sollte in zwei Wochen übergeben werden. Zurzeit schaut es aber nicht so aus, als ob die Wohnungen zum vereinbarten Termin bezugsfertig sind. Was können wir tun?“
Wenn das Mietverhältnis nicht zum vereinbarten Datum angetreten werden kann, ist der Vermieter mit seiner Vertragserfüllung in Verzug. Dadurch treten die gesetzlichen Folgen der §§ 918f Allgemein Bürgerliches Gesetzbuch in Kraft: Wenn der Vermieter in Verzug ist, kann der Mieter weiter auf Erfüllung bestehen und Schadenersatz wegen der Verspätung begehren (Kosten für bereits bestellte Kästen oder Mieten, mit denen man nicht mehr rechnete, etc.). Dann beginnt das Mietverhältnis später. Ist der Mieter nicht mehr an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages interessiert, kann er seinen Rücktritt erklären. Dazu muss dem Vermieter allerdings noch eine Frist zugebilligt werden, in welcher er sich bemühen kann, das Objekt fertigzustellen. Als angemessenwerden ca. zwei bis drei Wochen anzusetzen sein.