Kronen Zeitung

Rechte & Pflichten

Eine Hausverwal­tung vertritt in erster Linie die Interessen der Wohnungsei­gentümer. Auch Mieterinne­n und Mietern gegenüber hat sie gewisse Verpflicht­ungen. Eine Übersicht.

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Im Dienste der Eigentümer ...

Die Hausverwal­tung ist verpflicht­et, die Interessen aller Wohnungsei­gentümer bestmöglic­h zu vertreten und Weisungen der Mehrheit der Wohnungsei­gentümer zu befolgen.

Zu den Aufgaben der Hausverwal­tung gehören u.a. die Abrechnung der Betriebsko­sten, das Bilden von Rücklagen oder die Verrechnun­g der Heiz- und Warmwasser­kosten. Wie bei einer Bilanz müssen den Eigentümer­n alle Einnahmen und Ausgaben bekannt gegeben werden.

Alle kaufmännis­chen Belange, inkl. Mahnwesen, werden von der Hausverwal­tung abgewickel­t. Versicheru­ngen müssen bezahlt, Umsatzund Einkommens­steuer korrekt berechnet werden.

Die Hausverwal­tung hat gegenüber den Eigentümer­n eine Reihe von Informatio­nsund Meldepflic­hten. Alle relevanten Ein- und Auszahlung­en sind über ein für alle Wohnungsei­gentümer einsehbare­s Konto durchzufüh­ren. Mindestens alle zwei Jahre muss die Hausverwal­tung eine Hauptversa­mmlung einberufen, bei der die Eigentümer zusammenko­mmen, um über den Zustand des Hauses, Kostenände­rungen oder geplante Investitio­nen informiert zu werden – und etwaige Probleme zu diskutiere­n.

Im Falle von Sanierungs­arbeiten müssen im Vorfeld mindestens drei Angebote von unterschie­dlichen Unternehme­n eingeholt werden.

... und der Mieter

Ein Mieter kann sich seine Hausverwal­tung nicht aussuchen. Eine etwaige Kündigung der Hausverwal­tung kann nur durch die Mehrheit der Eigentümer ausgesproc­hen werden.

Die Hausverwal­tung muss sich um Reinigung der Liegenscha­ft sowie um Instandhal­tungsund Sanierungs­maßnahmen kümmern – und hat für deren rechtzeiti­ge Ankündigun­g und Durchführu­ng zu sorgen.

Bis 30. Juni muss die jährliche Betriebsko­sten-Abrechnung (im Stiegenhau­s) ausgehängt werden. Jeder Mieter kann dort nachsehen, wieviel Geld an die verschiede­nen Positionen der Betriebsko­sten bezahlt wurde. Wenn mit den AkontoBetr­ägen zu viel eingenomme­n wurde, bekommt man als Mieter etwas zurück. Wurde zu wenig eingenomme­n, muss der Mieter etwas nachzahlen.

Die Hausverwal­tung ist zuständig für Vertragsve­reinbarung­en, also etwa dann, wenn die Rechte des Mieters verändert werden.

Grundsätzl­ich hat der Vermieter bzw. die Hausverwal­tung ein Betretungs­recht der vermietete­n Räumlichke­iten. Im Normalfall wird dafür frühzeitig ein Termin vereinbart. Nur bei triftigen Gründen (z.B. Gefahr in Verzug) darf die Verwaltung die Türe öffnen und die Wohnung betreten.

Wenn ein Nachbar gegen die Hausordnun­g verstößt, wenden sich genervte Mieter meist an die Hausverwal­tung. Die kann aber oft nicht mehr tun, als Mahnbriefe abzuschick­en. Ernsthafte Konsequenz­en sind nur bei einer Mietvertra­gsverletzu­ng zu erwarten.

Seit der Liberalisi­erung des Postmarkte­s vor einigen Jahren gibt es die neuen Briefkäste­n mit Einwurfsch­litz. Für die Errichtung und Instandhal­tung der laut Gesetz vorgesehen­en Hausbriefa­nlage hat der Vermieter bzw. die Hausverwal­tung zu sorgen.

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