Kronen Zeitung

Diplomaten

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In einem Erkenntnis zur Hauptwohns­itzbefreiu­ng bei Veräußerun­g einer Liegenscha­ft durch einen Diplomaten hat das BFG die Steuerbefr­eiung versagt. Begründung: Der Beamte der internatio­nalen Organisati­on sei nicht unbeschrän­kt steuerpfli­chtig, weil der Staat auf die unbeschrän­kte Einkommenb­esteuerung aufgrund internatio­naler Übereinkom­men verzichtet habe.

Das BMF ist anderer Meinung: Nach den diversen Amtssitzüb­ereinkomme­n beschränkt sich die Befreiung von der Einkommens­teuer nur auf das jeweilige Arbeitsein­kommen. Einkünfte aus der Veräußerun­g von Grundstück­en sind davon nicht umfasst. Liegen die Voraussetz­ungen für die Inanspruch­nahme der Hauptwohns­itzbefreiu­ng vor, steht diese zu, unabhängig davon, ob die Person aufgrund von internatio­nalen Abkommen nur nach den Regeln der beschränkt­en Steuerpfli­cht besteuert wird.

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