Diplomaten
In einem Erkenntnis zur Hauptwohnsitzbefreiung bei Veräußerung einer Liegenschaft durch einen Diplomaten hat das BFG die Steuerbefreiung versagt. Begründung: Der Beamte der internationalen Organisation sei nicht unbeschränkt steuerpflichtig, weil der Staat auf die unbeschränkte Einkommenbesteuerung aufgrund internationaler Übereinkommen verzichtet habe.
Das BMF ist anderer Meinung: Nach den diversen Amtssitzübereinkommen beschränkt sich die Befreiung von der Einkommensteuer nur auf das jeweilige Arbeitseinkommen. Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken sind davon nicht umfasst. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Hauptwohnsitzbefreiung vor, steht diese zu, unabhängig davon, ob die Person aufgrund von internationalen Abkommen nur nach den Regeln der beschränkten Steuerpflicht besteuert wird.