Betriebskostenabrechnung erhalten?
Diese Frage wird dieser Tage oft gestellt. Klare gesetzliche Regelung: Vermieter sind verpflichtet, die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben des vorausgegangenen Kalenderjahres bis spätestens 30. Juni abzurechnen und an einer geeigneten Stelle im Haus aufzulegen (z.B. mittels Aushang im Stiegenhaus) oder dem Mieter zuzustellen.
Bei Unklarheiten können Mieter auch Einsicht in die Belege nehmen. Hierfür ist meist ein Termin bei der Hausverwaltung notwendig. Zu beachten ist, dass nur jene Kosten an die Mieterinnen und Mieter weiterverrechnet werden dürfen, die im Gesetz genannt werden.
So haben zum Beispiel Erhaltungsarbeiten wie das Kaminschleifen oder Bankspesen nichts in der Betriebskostenabrechnung verloren. Eine behördliche oder gerichtliche Überprüfung ist bei Altbauten und geförderten Neubauten binnen drei Jahren ab Fälligkeit von Guthaben bzw. Nachzahlung möglich.
Bei Genossenschaftswohnungen ist es darüber hinaus notwendig, binnen sechs Monaten ab Abrechnungslegung einen schriftlichen, begründeten Einspruch gegen die Abrechnung zu erheben. Ansprüche auf Legung der Betriebskostenabrechnung sowie inhaltliche Bestreitungen der Abrechnung können mittels Antrag bei der Wiener Schlichtungsstelle (MA 50) geltend gemacht werden.
Tipp der MieterHilfe: Verwenden Sie den kostenlosen Online Betriebskostenrechner auf www.mieterhilfe.at. Mit dieser unbürokratischen Hilfestellung lässt sich rasch feststellen, ob sich ein „Fehler“in der Betriebskostenabrechnung eingeschlichen hat. Sollte es dazu Fragen geben oder Hilfe benötigt werden, stehen die ExpertenInnen der MieterHilfe der Stadt Wien kostenlos, telefonisch oder persönlich gerne zur Verfügung.