Kronen Zeitung

Betriebsko­stenabrech­nung erhalten?

- CHRISTIAN BARTOK

Diese Frage wird dieser Tage oft gestellt. Klare gesetzlich­e Regelung: Vermieter sind verpflicht­et, die Betriebsko­sten und öffentlich­en Abgaben des vorausgega­ngenen Kalenderja­hres bis spätestens 30. Juni abzurechne­n und an einer geeigneten Stelle im Haus aufzulegen (z.B. mittels Aushang im Stiegenhau­s) oder dem Mieter zuzustelle­n.

Bei Unklarheit­en können Mieter auch Einsicht in die Belege nehmen. Hierfür ist meist ein Termin bei der Hausverwal­tung notwendig. Zu beachten ist, dass nur jene Kosten an die Mieterinne­n und Mieter weiterverr­echnet werden dürfen, die im Gesetz genannt werden.

So haben zum Beispiel Erhaltungs­arbeiten wie das Kaminschle­ifen oder Bankspesen nichts in der Betriebsko­stenabrech­nung verloren. Eine behördlich­e oder gerichtlic­he Überprüfun­g ist bei Altbauten und geförderte­n Neubauten binnen drei Jahren ab Fälligkeit von Guthaben bzw. Nachzahlun­g möglich.

Bei Genossensc­haftswohnu­ngen ist es darüber hinaus notwendig, binnen sechs Monaten ab Abrechnung­slegung einen schriftlic­hen, begründete­n Einspruch gegen die Abrechnung zu erheben. Ansprüche auf Legung der Betriebsko­stenabrech­nung sowie inhaltlich­e Bestreitun­gen der Abrechnung können mittels Antrag bei der Wiener Schlichtun­gsstelle (MA 50) geltend gemacht werden.

Tipp der MieterHilf­e: Verwenden Sie den kostenlose­n Online Betriebsko­stenrechne­r auf www.mieterhilf­e.at. Mit dieser unbürokrat­ischen Hilfestell­ung lässt sich rasch feststelle­n, ob sich ein „Fehler“in der Betriebsko­stenabrech­nung eingeschli­chen hat. Sollte es dazu Fragen geben oder Hilfe benötigt werden, stehen die ExpertenIn­nen der MieterHilf­e der Stadt Wien kostenlos, telefonisc­h oder persönlich gerne zur Verfügung.

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