Befristung
„Ich möchte meine Eigentumswohnung an einen Gastprofessor, der für neun Monate in Wien unterrichten wird, vermieten. Kann ich einen befristeten Mietvertrag für neun Monate abschließen, oder ist dieser dann wegen der Kürze unbefristet?“
Fällt ein Mietverhältnis in den Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG, wäre der Vertrag wirklich unbefristet abgeschlossen. Deshalb ist anzuraten, einen schriftlichen Mietvertrag befristet auf drei Jahre zu machen. Der Mieter hat nach einem Jahr das unverzichtbare Recht, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu kündigen. Dies wird in diesem Fall dem Mieter zu spät sein, da dieser wohl schon nach neun Monaten wieder ausziehen möchte. Daher könnte man im Vertrag ein vorzeitiges Kündigungsrecht des Mieters vereinbaren.