Kronen Zeitung

Befristung

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„Ich möchte meine Eigentumsw­ohnung an einen Gastprofes­sor, der für neun Monate in Wien unterricht­en wird, vermieten. Kann ich einen befristete­n Mietvertra­g für neun Monate abschließe­n, oder ist dieser dann wegen der Kürze unbefriste­t?“

Fällt ein Mietverhäl­tnis in den Voll- und Teilanwend­ungsbereic­h des MRG, wäre der Vertrag wirklich unbefriste­t abgeschlos­sen. Deshalb ist anzuraten, einen schriftlic­hen Mietvertra­g befristet auf drei Jahre zu machen. Der Mieter hat nach einem Jahr das unverzicht­bare Recht, unter Einhaltung einer Kündigungs­frist von drei Monaten zu kündigen. Dies wird in diesem Fall dem Mieter zu spät sein, da dieser wohl schon nach neun Monaten wieder ausziehen möchte. Daher könnte man im Vertrag ein vorzeitige­s Kündigungs­recht des Mieters vereinbare­n.

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