Wer für Verhalten seiner Besucher belangt wird
„Krone“-Leser fragen, Anwalt Johannes Bügler antwortet. Diesmal geht es um das Verhalten von Besuchern und wer verantwortlich ist.
Die Coronaregeln sind gelockert. Ein Treffen mit Freunden oder Verwandten wird wieder häufiger. Dazu eine Frage von „Krone“-Leserin Adelheit Z. „Ich habe einen kleinen Garten. Bin ich für das Verhalten meiner Besucher verantwortlich, etwa wenn im Garten geraucht oder im Haus Klavier gespielt wird? Meine Nachbarn sind da empfindlich.
Antwort: Die Rechte und Pflichten von Nachbarn bezüglich Immissionen sind in § 364 ABGB geregelt. Demzufolge kann der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer,
Rauch, Geruch, Geräusch, Erschütterung etc. insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten. Es geht in erster Linie darum, dass diese Störungen vom eigenen Grund ausgeht, und weniger darum, wer für die Störungen ursächlich ist. Daher haftet auch nach OGH-Judikatur der Eigentümer des Grundstückes für seine Besucher und deren Verhalten. Ihre Frage an: wien@krone.at