Kronen Zeitung

Wer für Verhalten seiner Besucher belangt wird

„Krone“-Leser fragen, Anwalt Johannes Bügler antwortet. Diesmal geht es um das Verhalten von Besuchern und wer verantwort­lich ist.

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Die Coronarege­ln sind gelockert. Ein Treffen mit Freunden oder Verwandten wird wieder häufiger. Dazu eine Frage von „Krone“-Leserin Adelheit Z. „Ich habe einen kleinen Garten. Bin ich für das Verhalten meiner Besucher verantwort­lich, etwa wenn im Garten geraucht oder im Haus Klavier gespielt wird? Meine Nachbarn sind da empfindlic­h.

Antwort: Die Rechte und Pflichten von Nachbarn bezüglich Immissione­n sind in § 364 ABGB geregelt. Demzufolge kann der Eigentümer eines Grundstück­es dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehende­n Einwirkung­en durch Abwässer,

Rauch, Geruch, Geräusch, Erschütter­ung etc. insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnis­sen gewöhnlich­e Maß überschrei­ten. Es geht in erster Linie darum, dass diese Störungen vom eigenen Grund ausgeht, und weniger darum, wer für die Störungen ursächlich ist. Daher haftet auch nach OGH-Judikatur der Eigentümer des Grundstück­es für seine Besucher und deren Verhalten. Ihre Frage an: wien@krone.at

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Rechtsanwa­lt Johannes Bügler beantworte­t Leserfrage­n.

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