Vorsicht bei Gutscheinen für abgesagten Urlaub
Eisern hatte Silvia H. für einen Urlaub auf Mauritius gespart, Ende Mai sollte dieser stattfinden. Aufgrund der Corona-Krise wurde die Pauschalreise auf den Inselstaat im Indischen Ozean nun abgesagt. Und der Salzburgerin vom Reiseveranstalter ein Gutschein in Höhe des bisher bezahlten Reisepreises angeboten. „Mir ist bewusst, dass ich mein Geld zurückverlangen kann, überlege aber, den Gutschein anzunehmen. Kann ich das bedenkenlos tun?“, wandte sich Frau H. an uns.
Jurist Andreas Herrmann vom Europäischen Verbraucherzentrum klärt im Gespräch mit der Ombudsfrau auf: „Bei Gutscheinen ist Vorsicht geboten. Die Insolvenzabsicherung bei Pauschalreisen umfasst Gutscheine nicht.“Die Versicherung des PauschalreiseVeranstalters greife nämlich nur dann, wenn die Reise selbst aufgrund der Insolvenz abgesagt werde. „Den Gutschein kann ich also nur einlösen, solange die Firma auch aktiv und tätig ist“, so der Verbraucherschützer.