Kronen Zeitung

Vorsicht bei Gutscheine­n für abgesagten Urlaub

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Eisern hatte Silvia H. für einen Urlaub auf Mauritius gespart, Ende Mai sollte dieser stattfinde­n. Aufgrund der Corona-Krise wurde die Pauschalre­ise auf den Inselstaat im Indischen Ozean nun abgesagt. Und der Salzburger­in vom Reiseveran­stalter ein Gutschein in Höhe des bisher bezahlten Reisepreis­es angeboten. „Mir ist bewusst, dass ich mein Geld zurückverl­angen kann, überlege aber, den Gutschein anzunehmen. Kann ich das bedenkenlo­s tun?“, wandte sich Frau H. an uns.

Jurist Andreas Herrmann vom Europäisch­en Verbrauche­rzentrum klärt im Gespräch mit der Ombudsfrau auf: „Bei Gutscheine­n ist Vorsicht geboten. Die Insolvenza­bsicherung bei Pauschalre­isen umfasst Gutscheine nicht.“Die Versicheru­ng des Pauschalre­iseVeranst­alters greife nämlich nur dann, wenn die Reise selbst aufgrund der Insolvenz abgesagt werde. „Den Gutschein kann ich also nur einlösen, solange die Firma auch aktiv und tätig ist“, so der Verbrauche­rschützer.

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Strandurla­ub abgesagt: „Bei Gutschein statt Geld zurück vorsichtig sein“, so Verbrauche­rschützer Herrmann (kl. Bild).

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