Leichter laden
Wohnungseigentümer haben grundsätzlich für jede bauliche Änderung die Zustimmung der Miteigentümer einzuholen. Aufgrund eines kürzlich ergangenen Urteils des Obersten Gerichtshofes (5Ob173/19f) wird die Nachrüstung von Wohnhäusern mit privaten E-Ladestationen jedoch nun leichter.
Die Installation einer Wallbox in der Garage eines Wohnhauses, welche ein einphasiges Laden von E-Autos mit einer maximalen Ladeleistung von 3,7 kW/h ermöglicht, wurde als privilegierte Änderung eines Wohnungseigentumsobjektes angesehen – was dem Wohnungseigentümer den sonst erforderlichen Beweis der „Verkehrsüblichkeit“
oder des „wichtigen Interesses“erspart. Sofern die Installation auf eigene Kosten fachgerecht durchgeführt wird und die Abrechnung des Stromverbrauchs über einen eigenen Zähler erfolgt, sodass sich die Stromkosten eindeutig dem Benutzer zuordnen lassen, wird das Gericht eine etwaige fehlende Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer ersetzen.
Natürlich ist im Einzelfall noch genau zu prüfen, ob es durch die Installation weder zu einer Schädigung des Hauses noch zu einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer kommt.
Der Weg eines Wohnungseigentümers zur Ladestation für sein E-Auto in der Garage einer Wohnungseigentumsanlage ist jedenfalls geebnet.