Kronen Zeitung

Leichter laden

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Wohnungsei­gentümer haben grundsätzl­ich für jede bauliche Änderung die Zustimmung der Miteigentü­mer einzuholen. Aufgrund eines kürzlich ergangenen Urteils des Obersten Gerichtsho­fes (5Ob173/19f) wird die Nachrüstun­g von Wohnhäuser­n mit privaten E-Ladestatio­nen jedoch nun leichter.

Die Installati­on einer Wallbox in der Garage eines Wohnhauses, welche ein einphasige­s Laden von E-Autos mit einer maximalen Ladeleistu­ng von 3,7 kW/h ermöglicht, wurde als privilegie­rte Änderung eines Wohnungsei­gentumsobj­ektes angesehen – was dem Wohnungsei­gentümer den sonst erforderli­chen Beweis der „Verkehrsüb­lichkeit“

oder des „wichtigen Interesses“erspart. Sofern die Installati­on auf eigene Kosten fachgerech­t durchgefüh­rt wird und die Abrechnung des Stromverbr­auchs über einen eigenen Zähler erfolgt, sodass sich die Stromkoste­n eindeutig dem Benutzer zuordnen lassen, wird das Gericht eine etwaige fehlende Zustimmung der übrigen Wohnungsei­gentümer ersetzen.

Natürlich ist im Einzelfall noch genau zu prüfen, ob es durch die Installati­on weder zu einer Schädigung des Hauses noch zu einer Beeinträch­tigung schutzwürd­iger Interessen der anderen Wohnungsei­gentümer kommt.

Der Weg eines Wohnungsei­gentümers zur Ladestatio­n für sein E-Auto in der Garage einer Wohnungsei­gentumsanl­age ist jedenfalls geebnet.

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