Im Namen der Republik
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Primus als Vorsitzende, die Richterin Mag. Elhenicky und den Kommerzialrat Layr in der Rechtssache der klagenden Partei ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH , Schmiedgasse 2, 8010 Graz, gegen die beklagte Partei Miete Runter GmbH, Pilgramgasse 1/4/4, 1050 Wien, vertreten durch die Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH in Wien wegen Unterlassung (Streitwert: EUR 43.200) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert: EUR 5.000; Gesamtstreitwert: EUR 48.200), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 12. 050) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 22.10.2019, GZ: 19 Cg 2/19v-13, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: 1. Die beklagte Partei ist schuldig, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, die einem Rechtsanwalt vorbehaltene Tätigkeit, insbesondere Rechtsberatung durch „Prüfen, Organisieren und Durchsetzen von Ansprüchen“eines Mieters gegen seinen Vermieter anzubieten.
„3. Die klagende Partei wird ermächtigt, den Urteilsspruch zu 1. binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Urteils auf Kosten der beklagten Partei österreichweit im redaktionellen Teil einer Sonntagsausgabe des periodischen Druckwerks ,Kronen Zeitung‘ in einem Kasten mit Fettdruckumrandung und der gesperrt und fett gedruckten Überschrift „Im Namen der Republik“mit gesperrt und fett gedruckten Namen der Prozessparteien, im übrigen in Normalschrift, somit in gleichgroßer Schrift wie der Fließtext redaktioneller Artikel, zu veröffentlichen. Oberlandesgericht Wien am 29.04.2020