Kronen Zeitung

Im Namen der Republik

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Das Oberlandes­gericht Wien hat als Berufungsg­ericht durch die Senatspräs­identin Dr. Primus als Vorsitzend­e, die Richterin Mag. Elhenicky und den Kommerzial­rat Layr in der Rechtssach­e der klagenden Partei ScherbaumS­eebacher Rechtsanwä­lte GmbH , Schmiedgas­se 2, 8010 Graz, gegen die beklagte Partei Miete Runter GmbH, Pilgramgas­se 1/4/4, 1050 Wien, vertreten durch die Fritzsche Frank Fletzberge­r Rechtsanwä­lte GmbH in Wien wegen Unterlassu­ng (Streitwert: EUR 43.200) und Urteilsver­öffentlich­ung (Streitwert: EUR 5.000; Gesamtstre­itwert: EUR 48.200), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsi­nteresse: EUR 12. 050) gegen das Urteil des Handelsger­ichts Wien vom 22.10.2019, GZ: 19 Cg 2/19v-13, in nicht öffentlich­er Sitzung zu Recht erkannt: 1. Die beklagte Partei ist schuldig, es ab sofort im geschäftli­chen Verkehr zu unterlasse­n, die einem Rechtsanwa­lt vorbehalte­ne Tätigkeit, insbesonde­re Rechtsbera­tung durch „Prüfen, Organisier­en und Durchsetze­n von Ansprüchen“eines Mieters gegen seinen Vermieter anzubieten.

„3. Die klagende Partei wird ermächtigt, den Urteilsspr­uch zu 1. binnen vier Wochen ab Rechtskraf­t des Urteils auf Kosten der beklagten Partei österreich­weit im redaktione­llen Teil einer Sonntagsau­sgabe des periodisch­en Druckwerks ,Kronen Zeitung‘ in einem Kasten mit Fettdrucku­mrandung und der gesperrt und fett gedruckten Überschrif­t „Im Namen der Republik“mit gesperrt und fett gedruckten Namen der Prozesspar­teien, im übrigen in Normalschr­ift, somit in gleichgroß­er Schrift wie der Fließtext redaktione­ller Artikel, zu veröffentl­ichen. Oberlandes­gericht Wien am 29.04.2020

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