Was die neuen Verordnungen ab morgen bedeuten
Die neue Covid-Verordnung greift in das Privatleben der Österreicher ein. Familienfeiern, Freunde treffen, Fahrgemeinschaften: Was dürfen die Österreicherinnen und Österreicher?
Schreibt die Verordnung vor, wie viele Menschen ich zu mir nach Hause einladen darf?
Nein. In den privaten Wohnbereich greift die Verordnung nicht ein – Privatpartys daheim sind unbeschränkt möglich, wenn auch aus gesundheitlicher Sicht nicht sinnvoll.
Stimmt es, dass ich ab Montag auch im Freien überall einen Mund-Nasen-Schutz aufsetzen muss?
Nein. Die Maskenpflicht im Freien gilt nur auf Messen und Märkten. Außerdem dann, wenn kein Abstand eingehalten werden kann, wie zum Beispiel auf Demonstrationen. Weiter reicht die Maskenpflicht in Innenräumen: Sie gilt in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, im Handel und Kundenbereich, dem Gesundheitsbereich und bei Dienstleistungen, bei denen der Abstand nicht eingehalten werden kann.
Gibt es auch Bereiche, in denen die Beschränkung auf 10 Personen nicht gilt?
Ja. Ausgenommen sind Veranstaltungen im privaten Wohnbereich, zur Religionsausübung, Demonstrationen (mit Abstand/Maske), Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn sie zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind, Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sowie von Organen juristischer Personen. Begräbnisse sind auf 500 Personen beschränkt.
Muss ich den Mund-Nasen-Schutz in der Gastronomie auch tragen, wenn ich nur kurz auf das WC gehe?
Ja. In der Gastronomie gilt die Maskenpflicht für Gäste, sobald sie nicht sitzen, also beim Betreten sowie auf dem Weg zum Tisch oder WC. Außerdem muss in Bewegung zu anderen Gästen ein Abstand von 1 m eingehalten werden. Auch das Servicepersonal muss einen Mund-NasenSchutz tragen. Gegessen und getrunken darf nur am Tisch werden – Stehrunden an der Bar sind nicht erlaubt. Sperrstunde ist generell um spätestens 1 Uhr Früh.
Ist es möglich, dass mehr als zehn Personen an einem Tisch sitzen?
Grundsätzlich gilt in der Gastronomie: Maximal zehn Erwachsene pro Tisch. Zusätzlich dürfen auch deren minderjährige Kinder oder minderjährige Kinder, gegenüber denen Aufsichtspflichten wahrgenommen werden, Platz nehmen. Ebenfalls keine Beschränkung gibt es bei Gruppen, die aus Personen bestehen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben.