Der Weg heraus aus dem Schulchaos
➢ 750 Neuinfektionen binnen 24 Stunden ➢ Große Verunsicherung bei Bildungsstätten ➢ Einrichtungen in Kärnten und Steiermark zu ➢ Die wichtigsten Antworten für Eltern
Kinder gelten – entgegen anfänglicher Vermutung – nicht als Massenverbreiter des Corona-Virus. Zuletzt entstanden 2,7 Prozent der bekannten Cluster in Bildungseinrichtungen. Auch von den 750 Neuinfektionen gestern lassen sich nur einzelne auf Schulen und Kindergärten zurückverfolgen. Dennoch wurden in Kärnten zwei Kindergärten und eine Mittelschule sowie ein Gymnasium in der Steiermark Coronabedingt geschlossen.
Wann das passiert, entscheiden die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Eltern, deren Kinder in unterschiedlichen Bezirken zur Schule gehen, eine Herausforderung. Dabei gäbe es bundesweit einheitliche Vorgehensweisen:
➢ Was passiert bei einem Verdachtsfall?
Das Kind wird abgesondert, Eltern, Gesundheitsbehörde und Bildungsdirektion informiert. Je nach Bundesland wird via 1450 oder durch Schulärzte das Vorgehen abgeklärt. In Wien müssen Eltern ihre Kinder abholen und 1450 anrufen. Ist ein PCRTest notwendig, muss das Kind bis zum Ergebnis der Schule fernbleiben. Die anderen Kinder werden weiterunterrichtet.
➢ Was passiert bei einem positiven Fall?
Das Kind muss zehn Tage in Heim-Quarantäne. In
Wien gilt das auch für Klassenkameraden. In Niederösterreich, Kärnten, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich, Salzburg, in der Steiermark wird nach Alter unterschieden: Ist das positiv getestete Kind unter 10 Jahre alt, werden Mitschüler als II-Kontakt eingestuft und dürfen damit in der Klasse bzw. der Gruppe verbleiben. Werden innerhalb von zehn Tagen zwei oder mehr Kinder positiv getestet, kann die Gesundheitsbehörde weitere Absonderungen verfügen.
➢ Dürfen Kinder, die mit einem Verdachtsfall außerhalb der Einrichtung Kontakt gehab th aben, in Schule oder Kindergarten?
Ja, zumindest so lange, bis sich dieser Verdachtsfall nicht als positiver Fall entpuppt. Dann heißt es wiederum: zehn Tage Heim-Quarantäne.
> Weiß die ganze Schule den Namen des Verdachtsfalles?
Nein. Es sollten zwar alle in der Einrichtung über Verdachtsfälle informiert werden, aber ohne personenbezogene Daten.
> Wann dürfen Einrichtungen geschlossen werden?
Die Gesundheitsbehörde darf beim Auftreten einer anzeigepflichtigen Krankheit die Schule oder den Kindergarten schließen (Epidemiegesetz). Die Schule selbst kann in Absprache mit der Bildungsdirektion schließen, wenn aufgrund zu vieler Fälle in Quarantäne ein sinnvoller Betrieb nicht mehr möglich ist.
> Wer betreut die Kinder?
Die Einrichtungen müssen eine Notbetreuung anbieten.
> Fällt der Unterricht aus?
Nein, es soll auf Distance Learning umgestellt werden.
Wir brauchen einheitliche Verfahrensregeln. Die werden wir nächste oder übernächste Woche geschaffen haben.
Bildungsminister Heinz Faßmann