Kronen Zeitung

Rückforder­ung für Kurzarbeit

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Seine Mitarbeite­rin war vor der Corona-Kurzarbeit nicht einen ganzen Monat angestellt – deswegen soll ein Unternehme­r aus Niederöste­rreich 5500 Euro an das Arbeitsmar­ktservice zurückzahl­en. Laut dem Arbeitsmin­isterium wird diese Regelung nun aber abgeschaff­t!

Im Februar gründete Thomas W. seine Firma, ab dem 15. Februar stellte er eine Mitarbeite­rin an. Dann kam der bundesweit­e Lockdown wegen der Corona-Pandemie. Für den Junguntern­ehmer ein schwerer Schlag. Erleichter­t war er, als von der Regierung die Corona-Kurzarbeit geschaffen wurde. Er meldete die Angestellt­e im April, rückwirken­d mit 1. März, zur Kurzarbeit an.

Aus allen Wolken fiel Herr W. jedoch, als er kürzlich ein Schreiben des AMS erhielt. „Nun soll ich den Betrag für die Kurzarbeit von 5534 Euro zurückzahl­en, da meine Angestellt­e vor dem 1. März nicht einen ganzen Monat angestellt war. Das kann ich mir nicht leisten“, wandte er sich verzweifel­t an die Ombudsfrau.

Das AMS hat auf Anfrage einen Lösungsweg aufgezeigt. Herr W. könnte rückwirken­d mit 1. April einen neuen Erstantrag einbringen, die Rückforder­ung würde sich dadurch verringern.

Dem Unternehme­r bleibt das erfreulich­erweise erspart. Wie uns das Arbeitsmin­isterium mitteilte, werden Rückforder­ungen wegen eines fehlenden ersten Kalendermo­nats für Projekte, die in Kurzarbeit­sphase 1 zwischen März und Mai begonnen haben, abgeschaff­t. Damit werde Rechtssich­erheit geschaffen. Vorerst solle man keine Rückzahlun­gen an das AMS leisten, die rechtliche Umsetzung solle zeitnah erfolgen.

Eine gute Nachricht – für Herrn W. und andere betroffene Unternehme­r!

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Die Abwicklung der Corona-Kurzarbeit erfolgt über das AMS

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