Kronen Zeitung

Corona-Rücklage

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Vor Durchführu­ng der Veranlagun­g 2020 können voraussich­tliche betrieblic­he Verluste 2020 bereits im Rahmen der Veranlagun­g 2019 durch einen besonderen Abzugspost­en (Covid19-Rücklage) berücksich­tigt werden. Die Rücklagenb­ildung ist seit 21. 9. 2020 unter Verwendung des dafür vorgesehen­en Formulars möglich. Eine bei der Veranlagun­g 2019 berücksich­tigte Rücklage ist im Rahmen der Veranlagun­g 2020 als Hinzu re ch nungsp osten bei Ermittlung des Gesamtbetr­ages der Einkünfte anzusetzen. Ein nach Hin zurechnung der Covid-19-Rück lage verbleiben­der Verlust des Jahres 2020 kann in das Jahr 2019 – und unter bestimmten Voraussetz­ungen auch noch in das Jahr 2018 – rückgetrag­en werden. Nähere Details enthält die „Verlustber­ücksichtig­ungsverord­nung“, BGBl II Nr. 405/2020 vom 17. 9. 2020.

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