Corona-Rücklage
Vor Durchführung der Veranlagung 2020 können voraussichtliche betriebliche Verluste 2020 bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 durch einen besonderen Abzugsposten (Covid19-Rücklage) berücksichtigt werden. Die Rücklagenbildung ist seit 21. 9. 2020 unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars möglich. Eine bei der Veranlagung 2019 berücksichtigte Rücklage ist im Rahmen der Veranlagung 2020 als Hinzu re ch nungsp osten bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte anzusetzen. Ein nach Hin zurechnung der Covid-19-Rück lage verbleibender Verlust des Jahres 2020 kann in das Jahr 2019 – und unter bestimmten Voraussetzungen auch noch in das Jahr 2018 – rückgetragen werden. Nähere Details enthält die „Verlustberücksichtigungsverordnung“, BGBl II Nr. 405/2020 vom 17. 9. 2020.