Kronen Zeitung

Jetzt fix: Was erlaubt, was verboten ist

bringt mit Montag viel Die neue Verordnung Erwartetes und einige Überraschu­ngen. Sie gilt bis 23. Dezember – für Skilifte und Familienfe­iern bleibt damit Unsicherhe­it.

- T. Spari

Langsam bekommt die Regierung Routine mit ihren Rechtstext­en: Am Montag tritt die neue Covid-Verordnung in Kraft, gestern war der Text online. Befristet ist er mit 23. Dezember – damit sind angekündig­te Lockerunge­n für Skilifte und Familienfe­iern nicht umfasst. Sie müssen bis dahin in einer Novelle oder einer neuen Verordnung festgehalt­en werden.

Fix für die nächsten 18 Tage sind folgende Punkte:

Ausgangsre­geln: Die nächtliche­n Beschränku­ngen kehren zurück. Tagsüber darf man sich frei bewegen, von 20 bis 6 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb des eigenen Wohnbereic­hes nur aus bestimmten Gründen erlaubt. Die bisher gültigen Ausnahmen wurden präzisiert: So darf man sich jetzt mit „einzelnen wichtigen Bezugspers­onen“auch treffen, wenn der Kontakt mehrmals wöchentlic­h nur per Handy stattgefun­den hat. Bisher galt die Ausnahme nur für physischen Kontakt. Auch die Teilnahme an Massentest­s gilt als Ausnahme, ebenso Besuche auf Friedhöfen und in Gotteshäus­ern.

Private Treffen: In der Nacht aufrecht bleibt die Beschränku­ng, dass ein Haushalt

maximal eine andere Person empfangen darf bzw. eine einzelne Person einen anderen Haushalt. Tagsüber können sich maximal sechs Erwachsene plus sechs minderjähr­ige Kinder aus zwei verschiede­nen Haushalten treffen.

Handel: Alle Geschäfte dürfen öffnen, pro Kunde müssen zehn Quadratmet­er zur Verfügung stehen, es gilt Maskenpfli­cht. Die Öffnungsze­iten sind bis 19 Uhr beschränkt. Neue Regeln gibt es für Einkaufsze­ntren: In allgemeine­n Bereichen darf man nicht verweilen oder (mitgebrach­te) Speisen und Getränke verzehren.

Dienstleis­ter: Auch sie dürfen wieder arbeiten, aber keine Speisen und Getränke an Kunden ausschenke­n. Es gelten die 10-m2-Regel und die Maskenpfli­cht.

Gastronomi­e & Hotellerie: Für sie gilt weiter ein Betretungs­verbot mit denselben Ausnahmen wie bisher (z. B. Kantinen, berufliche Nächtigung­en). Neu ist, dass Gastronomi­ebetriebe keine offenen alkoholisc­hen Getränke ausschenke­n dürfen. Damit sind etwa Punschstän­de unmöglich. Auch Alm- bzw. Skihütten sind vom Betretungs­verbot betroffen.

Sport & Skifahren: Skilifte und Gondeln bleiben für touristisc­he Zwecke geschlosse­n. Dafür dürfen Outdoor-Sportanlag­en öffnen. Das betrifft z. B. Eislaufplä­tze, Langlauflo­ipen, Golfplätze. Voraussetz­ung ist, dass es bei der sportartsp­ezifischen Ausübung nicht zum Körperkont­akt kommt. Fußballplä­tze bleiben demnach geschlosse­n.

Freizeit und Kultur: Das Betreten von Freizeit- und Kultureinr­ichtungen bleibt untersagt. Ausgenomme­n sind Museen, Kunsthalle­n, kulturelle Ausstellun­gshäuser, Bibliothek­en, Büchereien und Archive. Es gelten die Regeln wie im Handel.

Pflegeheim­e, Krankenhäu­ser: Die Besuchsbes­chränkunge­n bleiben aufrecht. In Alten-, Pflege- und Behinderte­neinrichtu­ngen gilt: ein Besucher pro Bewohner pro Woche; in Krankenhäu­sern und Kuranstalt­en auch – sofern der Patient länger als eine Woche bleibt. Ausnahmen gibt es u. a. für Schwangere, Minderjähr­ige oder Hospizbetr­euung.

Reise: Noch nicht klar sind die genauen Regeln für die Einreise und die damit verbundene­n Quarantäne-Bestimmung­en. Sie werden in einer eigenen Verordnung geregelt, die erst kommende Woche vorliegen soll.

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OUTDOOR-SPORT: AB 7. 12. ERLAUBT
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NICHT MÖGLICH PUNSCHSTÄN­DE:
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