Jetzt fix: Was erlaubt, was verboten ist
bringt mit Montag viel Die neue Verordnung Erwartetes und einige Überraschungen. Sie gilt bis 23. Dezember – für Skilifte und Familienfeiern bleibt damit Unsicherheit.
Langsam bekommt die Regierung Routine mit ihren Rechtstexten: Am Montag tritt die neue Covid-Verordnung in Kraft, gestern war der Text online. Befristet ist er mit 23. Dezember – damit sind angekündigte Lockerungen für Skilifte und Familienfeiern nicht umfasst. Sie müssen bis dahin in einer Novelle oder einer neuen Verordnung festgehalten werden.
Fix für die nächsten 18 Tage sind folgende Punkte:
Ausgangsregeln: Die nächtlichen Beschränkungen kehren zurück. Tagsüber darf man sich frei bewegen, von 20 bis 6 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb des eigenen Wohnbereiches nur aus bestimmten Gründen erlaubt. Die bisher gültigen Ausnahmen wurden präzisiert: So darf man sich jetzt mit „einzelnen wichtigen Bezugspersonen“auch treffen, wenn der Kontakt mehrmals wöchentlich nur per Handy stattgefunden hat. Bisher galt die Ausnahme nur für physischen Kontakt. Auch die Teilnahme an Massentests gilt als Ausnahme, ebenso Besuche auf Friedhöfen und in Gotteshäusern.
Private Treffen: In der Nacht aufrecht bleibt die Beschränkung, dass ein Haushalt
maximal eine andere Person empfangen darf bzw. eine einzelne Person einen anderen Haushalt. Tagsüber können sich maximal sechs Erwachsene plus sechs minderjährige Kinder aus zwei verschiedenen Haushalten treffen.
Handel: Alle Geschäfte dürfen öffnen, pro Kunde müssen zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen, es gilt Maskenpflicht. Die Öffnungszeiten sind bis 19 Uhr beschränkt. Neue Regeln gibt es für Einkaufszentren: In allgemeinen Bereichen darf man nicht verweilen oder (mitgebrachte) Speisen und Getränke verzehren.
Dienstleister: Auch sie dürfen wieder arbeiten, aber keine Speisen und Getränke an Kunden ausschenken. Es gelten die 10-m2-Regel und die Maskenpflicht.
Gastronomie & Hotellerie: Für sie gilt weiter ein Betretungsverbot mit denselben Ausnahmen wie bisher (z. B. Kantinen, berufliche Nächtigungen). Neu ist, dass Gastronomiebetriebe keine offenen alkoholischen Getränke ausschenken dürfen. Damit sind etwa Punschstände unmöglich. Auch Alm- bzw. Skihütten sind vom Betretungsverbot betroffen.
Sport & Skifahren: Skilifte und Gondeln bleiben für touristische Zwecke geschlossen. Dafür dürfen Outdoor-Sportanlagen öffnen. Das betrifft z. B. Eislaufplätze, Langlaufloipen, Golfplätze. Voraussetzung ist, dass es bei der sportartspezifischen Ausübung nicht zum Körperkontakt kommt. Fußballplätze bleiben demnach geschlossen.
Freizeit und Kultur: Das Betreten von Freizeit- und Kultureinrichtungen bleibt untersagt. Ausgenommen sind Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive. Es gelten die Regeln wie im Handel.
Pflegeheime, Krankenhäuser: Die Besuchsbeschränkungen bleiben aufrecht. In Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen gilt: ein Besucher pro Bewohner pro Woche; in Krankenhäusern und Kuranstalten auch – sofern der Patient länger als eine Woche bleibt. Ausnahmen gibt es u. a. für Schwangere, Minderjährige oder Hospizbetreuung.
Reise: Noch nicht klar sind die genauen Regeln für die Einreise und die damit verbundenen Quarantäne-Bestimmungen. Sie werden in einer eigenen Verordnung geregelt, die erst kommende Woche vorliegen soll.