Laptop & Co.
Im Corona-Homeoffice geht ohne Laptop & Co. gar nichts. Sofern Sie sich Gerätschaften wie PC, Laptop etc. zur beruflichen Verwendung angeschafft haben, können Sie die getätigten Ausgaben als Werbungskosten beanspruchen. Falls das Kastl nicht mehr als € 800 gekostet hat, kann der Kaufpreis sofort in voller Höhe abgesetzt werden. Bei höheren Anschaffungskosten ist ein steuerlicher Abzug nur auf eine dreijährige Nutzungsdauer verteilt zulässig. Weil das Gerät in der privaten Wohnung steht, muss das Ausmaß der beruflichen Verwendung nachgewiesen oder zumindest geschätzt werden. Ohne einen geeigneten Nachweis zwackt nämlich der Fiskus von den geltend gemachten Kosten einen Privatanteil von 40% ab.