Kronen Zeitung

Leitung am Gang sorgt für Schaden

Nach Störungen bei der Wasservers­orgung wurden die Mieter eines Altbaus böse überrascht: Leitungssc­haden im Stiegenhau­s! Aber wer ist für die Wartung verantwort­lich?

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Die Feuerwehr rückte aus und sperrte die Leitung. Duschen und kochen war im ganzen Haus nicht mehr möglich und die Hausverwal­tung kümmerte sich nicht um die Misere. Eine Mieterin fragte bei der Mieterhilf­e nach, wie die Rechtslage aussieht.

Die Antwort: Altbau fällt in den Geltungsbe­reich des Mietrechts­gesetzes. Hier ist eindeutig geregelt, dass die Erhaltung von Versorgung­sleitungen, soweit diese zu den allgemeine­n Teilen des Hauses zählen, vom Vermieter zu erhalten sind. Der Vermieter muss daher die Reparatur umgehend beauftrage­n und finanziere­n. Macht er dies nicht, haben die Mieter einerseits das Recht auf Zinsminder­ung und können überdies hinaus noch einen entspreche­nden Antrag bei der Schlichtun­gsstelle einbringen, mit welchem dem Vermieter die Durchführu­ng der Arbeiten aufgetrage­n wird.

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